AktG § 302Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 302 a) Der sich aus einem Unternehmensvertrag ergebende Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages entsteht am Stichtag der Jahresbilanz der beherrschten Gesellschaft. Er wird mit seiner Entstehung fällig. […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Abhängiges Unternehmen
BGH, Urteil vom 1. März 1999 – II ZR 312/97
AktG §§ 311 ff., 317 a) Eine der Organgesellschaft vom Organträger als herrschendem Unternehmen im Rahmen der sogenannten gewerbesteuerlichen Organschaft auferlegte Umlage in Höhe der von ihr als nicht abhängiger Gesellschaft hypothetisch zu entrichtenden Gewerbesteuer […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 17. März 1997 – II ZB 3/96
AktG §§ 17, 312, 315 a) Ein außenstehender AktionärBitte wählen Sie ein Schlagwort:Aktionäraußenstehender Aktionär ist dann in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn ihm die Möglichkeit genommen wird, eine registergerichtliche Entscheidung, mit der eine Pflicht des Vorstandes […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 5. April 1993 – II ZR 238/91
AktG §§ 83, 248, 293, 294, 295, 296, 297, 304; BGB § 163; ZPO § 62 a) Unternehmensverträge gehören zu den unter § 83 AktG fallenden Grundlagenverträgen, über deren Wirksamwerden die Hauptversammlung verbindlich entscheidet. Ihren […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 29. März 1993 – II ZR 265/91
GmbHG §§ 13, 302, 303 a) Der eine GmbH beherrschende Unternehmensgesellschafter haftet entsprechend den §§ 302, 303 AktG, wenn er die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 15. Juni 1992 – II ZR 18/91
AktG §§ 124, 131, 243, 293, 295, 296, 304, 305 a) Der Beitritt eines weiteren herrschenden Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag kann auch dann, wenn er einen Übergang des Weisungsrechts auf das beitretende Unternehmen vorsieht, grundsätzlich […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 11. November 1991 – II ZR 287/90
AktG §§ 302, 303 a) Zum Vollzug eines mit einer GmbH als abhängiger Gesellschaft geschlossenen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages genügt es, dass das herrschende Unternehmen die Verluste der abhängigen GmbH tatsächlich ausgleicht (Ergänzung BGH, 1987-12-14, II […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 23. September 1991 – II ZR 135/90
Video AktG §§ 302, 303 a) Der Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, der gleichzeitig deren alleiniger Geschäftsführer ist und sich außerdem als Einzelkaufmann unternehmerisch betätigt, haftet grundsätzlich nach den Haftungsregeln im qualifizierten faktischen Konzern (Ergänzung […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 24. Oktober 1988 – II ZB 7/88
Beschwerdeberechtigung in der eine GmbH betreffenden Handelsregistersache I GmbH-Konzern – Wirksamkeitsvoraussetzungen des Unternehmensvertrags I Zustimmungs- und Eintragungs-, Mehrheits- und Formerfordernisse I Umfang der Eintragung und Beifügung
1. Die eine GmbH betreffende, auf die Herbeiführung einer konstitutiven Eintragung gerichtete Anmeldung zum Handelsregister ist durch die Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft vorzunehmen. Die Gesellschaft ist daher auch beschwerdeberechtigt iS des FGG § 20 Abs 2.
2. Ein zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung abgeschlossener Unternehmensvertrag, in dem sowohl eine Beherrschungsvereinbarung als auch eine Gewinnabführungsverpflichtung enthalten ist, wird nur wirksam, wenn die Gesellschafterversammlungen der beherrschten und der herrschenden Gesellschaft dem Vertrag zustimmen und seine Eintragung in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft erfolgt. Der Zustimmungsbeschluß der herrschenden Gesellschaft bedarf mindestens 3/4 der bei der Beschlußfassung abgegebenen Stimmen. Es bleibt offen, welche qualifizierte Mehrheit bei der beherrschten Gesellschaft erforderlich ist.
Der Zustimmungsbeschluß der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft bedarf der notariellen Beurkundung, nicht hingegen der Unternehmensvertrag und der Zustimmungsbeschluß der Gesellschafterversammlung der herrschenden Gesellschaft.
Aus der Eintragung sollen sich Abschluß, Abschlußdatum und Art des Unternehmensvertrages sowie die Tatsache der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft und das Datum dieses Zustimmungsbeschlusses ergeben. Wegen des weitergehenden Inhalts kann auf den Unternehmensvertrag sowie die zustimmenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beherrschten und der herrschenden Gesellschaft Bezug genommen werden, die sämtlich in Abschrift der Anmeldung zum Handelsregister beizufügen sind.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 16. September 1985 – II ZR 275/84
Autokran
1. Gesellschafter einer GmbH, die das Gesellschaftsvermögen mit ihrem Privatvermögen vermischt haben und deshalb haften, können entsprechend HGB § 129 Abs 1 dem Gesellschaftsgläubiger Einwendungen, die nicht in ihrer Person begründet sind, nur entgegenhalten, soweit die GmbH das (noch) könnte.
2. Bei Vermögenslosigkeit einer abhängigen GmbH kommt eine Ausfallhaftung des herrschenden Konzernunternehmens in entsprechender Anwendung AktG § 303, AktG § 322 Abs 2, AktG § 322 Abs 3 in Betracht, wenn dieses die Geschäfte der abhängigen GmbH dauernd und umfassend selbst geführt hat und nicht dartun kann, daß der pflichtgemäß handelnde Geschäftsführer einer selbständigen GmbH die Geschäfte ebenso geführt hätte.
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