Ein rechtsmissbräuchlicher Antrag auf Sonderprüfung liegt regelmäßig dann vor, wenn sich der Aktionär mit seinem Antrag einen Lästigkeitswert, aus dem er einen Sondervorteil aufbauen will, anstrebt. Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn es dem Aktionär nicht um die Interessen der Gesellschaft, sondern primär um die Verfolgung eigener Ansprüche geht, wenn also eine Instrumentalisierung des Sonderprüfungsrechts zur Förderung der Geltendmachung eigener Ansprüche gegen die Gesellschaft im Raum steht. Auch eine grob eigennützige, illoyale Rechtsausübung ist rechtsmissbräuchlich, etwa wenn dadurch die Gesellschaft zu nicht im Gesellschaftsinteresse liegenden Maßnahmen gezwungen wird, wenn die Sonderprüfung allein wegen des Informationsinteresses eines Wettbewerbers erstrebt wird oder wenn die behauptete Pflichtverletzung ohnehin aus sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen folgenlos bleibt.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Abkaufen des sog. Lästigkeitswert nach Klage
OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Januar 2002 – 20 U 54/01
§ 241 AktG, § 246 AktG, § 247 AktG, § 248 Abs 1 S 1 AktG, § 249 Abs 1 AktG, § 256 AktG, § 257 Abs 7 AktG, § 62 Abs 1 Alt 1 […]
Eintrag lesenOLG Frankfurt, Urteil vom 19. Februar 1991 – 5 U 5/86
1. Auch eine aktienrechtliche Nichtigkeitsklage kann dem Einwand des Rechtsmißbrauchs ausgesetzt sein.
2. Die rechtsmißbräuchlich erhobene oder weiterbetriebene Nichtigkeitsklage ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen.
3. Hat der Kläger die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses mit einer Anfechtungsklage gegen denselben Beschluß verbunden, dann ist die Prüfung des Rechtsmißbrauchs einheitlich im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses anzustellen.
4. Der Einwand des individuellen Rechtsmißbrauchs ist bei Fehlen weiterer Umstände nicht schon deshalb begründet, weil der Aktionär auffallend häufig Anfechtungsklagen angestrengt hat und er sich auch in anderen Verfahren vereinzelt Klagen hat abkaufen lassen.
5. Nicht jede unrichtige Bekanntmachung der Bedingungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung führt zur Nichtigkeit des Beschlusses. Ist lediglich eine unzutreffende Hinterlegungsfrist angegeben oder sind nur Hinterlegungsstellen unvollständig wiedergegeben, wiegt dieser Verstoß nicht so schwer, daß ausnahmslos die Nichtigkeitsfolge gerechtfertigt wäre.
6. Dem Mehrheitsgesellschafter, mit dessen Stimmen die Auflösung der Aktiengesellschaft mit dem Ziel beschlossen wurde, das im Zuge der Liquidation freigewordene Kapital in den Erwerb des Liquidationsvermögens oder wesentlicher Teile davon zu investieren, ist nicht schon deshalb eine Treuepflichtverletzung gegenüber den Minderheitsgesellschaftern vorzuwerfen, weil eine in langer Zeit gewachsene wirtschaftliche und systembedingte Abhängigkeit der Gesellschaft von ihrem Mehrheitsgesellschafter eine Lage hat entstehen lassen, in der tatsächlich allein der Mehrheitsgesellschafter als ernsthafter Interessent für den Erwerb des Unternehmens oder seines wesentlichen Teils in Betracht kommt.
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