Passivlegitimation der AG bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen wegen einer Abwerbungsaktion
1. Wirken bei einer wettbewerbswidrigen Handlung (hier: einer Abwerbungsaktion von Mitarbeitern) verschiedene Beteiligte mit, so kann der Unterlassungsanspruch gegen alle an der Aktion Beteiligten gerichtet werden, insbesondere auch gegen Vorstandsmitglieder als Organe einer Aktiengesellschaft. Schuldner eines Beseitigungsanspruchs ist aber nur derjenige Beteiligte, der die Rechtsmacht hat, die Folgenbeseitigung selbst durchzuführen (hier: Das Beschäftigungsverhältnis der abgeworbenen Personen so abzuändern, daß der Störzustand beseitigt wird).
2. Bei einer Aktiengesellschaft kommt es hierfür nicht auf die Möglichkeit der in Anspruch genommenen Vorstandsmitglieder an, die Gesellschaft nach außen zu vertreten; vielmehr ist der Beseitigungsanspruch gegen die Gesellschaft zu richten, weil sonst die Vorschrift des AktG § 77 Abs 2 umgangen würde, wonach durch Satzungs- und Geschäftsordnungsbestimmungen eine Entscheidung gegen die Mehrheit der Vorstandsmitglieder nicht getroffen werden kann. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob sich die in Anspruch genommenen Vorstandsmitglieder im Vorstand durchsetzen könnten.
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