Ein Gesellschafter bürgerlichen Rechts, der im Wege der actio pro socio von einem anderen Gesellschafter die Rückzahlung angeblich eigenmächtiger Entnahmen verlangt, hat zunächst nur das Vorliegen von Entnahmen darzutun und nachzuweisen. Stehen solche Entnahmen fest, obliegt dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er hierzu berechtigt war. Die Berechtigung kann sich bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur aus einer Vereinbarung der Gesellschafter ergeben (Vergleiche: BGH, Urteil vom 30. Mai 1994, II ZR 205/93 und BGH, Urteil vom 8. November 1999, II ZR 197/98).
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für actio pro socio
Thüringer OLG, Urteil vom 08.01.2014 – 2 U 627/13
Gesellschafterbeschluss I Vertretungsberechtigung einer Fremdgeschäftsführerin für die GmbH im Rechtsstreit um die Wirksamkeit der Abberufung
1. Wird zwischen einem Gesellschafter und der GmbH in der Hauptsache ein Prozess um die Anfechtbarkeit und/oder Nichtigkeit eines Abberufungsbeschlusses geführt, wird die beklagte GmbH im Rechtsstreit von derjenigen Person vertreten, die bei Abweisung der Klage materiell-rechtlich als ihr gesetzlicher Vertreter anzusehen wäre; dies gilt auch im Eilverfahren, wenn die Wirksamkeit der Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers, der als Vertreter der GmbH auftritt, in Streit steht.
2. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der abberufenen Geschäftsführerin das Auftreten für die GmbH einstweilen bis zur Rechtskraft einer Entscheidung über die Beschlussfassung untersagt wird, kann im Wege der actio pro socio geltend gemacht werden.
3. Zur Ausübung des Selbsteinberufungsrechts eines GmbH-Gesellschafters.
Ein Gesellschafter kann mit der Gesellschafterklage (actio pro socio) einen Unterlassungsanspruch der Gesellschaft aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. §1004 Abs. 1 BGB analog im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen, wenn er die wirksame Abberufung des Geschäftsführers glaubhaft macht und die Mitgesellschafter auf der Grundlage ihrer gesellschafterlichen Treuepflicht verpflichtet sind, der Geltendmachung des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Gesellschafter zuzustimmen (§ 46 Nr. 8 GmbHG).
Eintrag lesenKonzernrecht
Grundlagen und Gesetzestexte AktG Das Konzernrecht soll Interessenskonflikte lösen, die entstehen, wenn ein Unternehmen in den Dienst eines anderen Unternehmens gestellt wird und dadurch das unterworfene Unternehmen Nachteile erleidet. Das Spektrum konzernrechtlicher Probleme reicht von […]
Eintrag lesenThüringer OLG, Beschluss vom 19.09.2013 – 2 U 505/13
GmbHG §§ 35, 47; BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:BGBBGB § 823; ZPO §§ 935, 940 1. Einstweiliger Rechtsschutz gemäß §§ 935, 940 ZPO kann im Gesellschaftsrecht zur Verhinderung der Umsetzung anfechtbarer oder nichtiger […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – II ZR 176/10
Auflösung einer GmbH durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens I Schadensersatzanspruch des Gesellschafters wegen der aus einer Schädigung der Gesellschaft resultierenden Minderung des Werts seiner Beteiligung
Der Grundsatz, dass der Gesellschafter einer GmbH Schadensersatz wegen einer Minderung des Werts seiner Beteiligung, die aus einer Schädigung der Gesellschaft resultiert (mittelbarer oder Reflexschaden), nicht durch Leistung an sich persönlich, sondern nur durch Leistung an die Gesellschaft verlangen kann, gilt auch dann, wenn die Gesellschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wird (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 29. November 2004, II ZR 14/03, ZIP 2005, 320).
Eintrag lesenThüringer OLG, Urteil vom 10.10.2012 – 2 U 168/12
GmbHG §§ 35 ff.; 46 ff. 1. Bei der gesellschaftsvertraglich bei der Einheits-GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:GmbHGmbH & Co. KGGmbH & Co. KGKG begründeten Vertretungsmacht zugunsten der Kommanditisten handelt es sich um eine […]
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2012 – 14 U 13/12
HGB §§ 105, 161; BGB §§ 666, 675, 705, 716 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen Gesellschaftern einer Publikums-GbR gegen diese nach § 716 Abs. 1 BGB Ansprüche auf Mitteilung von Namen und Anschriften […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 20.06.2012 – 7 U 3557/11
BGB § 242, 823, 826; GmbHG § 43, 46 1. Im Rahmen einer Stufenklage handelt es sich bei dem zunächst zu prüfenden Auskunftsverlangen um einen Hilfsanspruch, der der Durchsetzung des behaupteten und geltend gemachten Hauptanspruchs dient und […]
Eintrag lesenKG, Beschluss vom 25.08.2011 – 25 W 63/11
AktG §§ 122, 147, 309, 317 1. Zuständig für Beschwerden gegen Entscheidungen des Registergerichts in Verfahren zur Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:EinberufungEinberufung der HauptversammlungHauptversammlung oder Bekanntmachung des Gegenstands der […]
Eintrag lesenKG, Urteil vom 11.08.2011 – 23 U 114/11
Einstweilige Verfügung I Sofortige Abberufung des GmbH-Geschäftsführers bei schwerwiegender Pflichtverletzung
1. Besteht Streit über die Wirksamkeit der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers, kann durch einstweilige Verfügung ein Tätigkeitsverbot und ein Verbot der Ausübung der Organtätigkeit ausgesprochen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass wichtige Gründe für eine sofortige Abberufung des Geschäftsführers vorlagen und die Abberufung wirksam beschlossen ist (Anschluss an BGH, 20. Dezember 1982, II ZR 110/82, BGHZ 86, 177, 183 und OLG Karlsruhe, 4. Dezember 1992, 15 U 208/92, NJW-RR 1993, 1505).
2. Parteien des Verfügungsverfahrens sind grundsätzlich der Abberufene und die Gesellschaft, vertreten durch die gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG bestimmten Vertreter. Ob – insbesondere bei Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft – auch der abberufende Gesellschafter einen Verfügungsantrag stellen kann, bleibt offen.
3. Eine nicht fristgemäße Vorlage von Jahresabschlüssen (§ 42 Abs. 1, Abs. 2 GmbHG) und die ohne Beteiligung der Gesellschafterversammlung (§ 51a Abs. 2 Satz 2 GmbH) ausgesprochene Weigerung, einem Gesellschafter Einsicht in die Bücher zu gestatten, sind wichtige Gründe für eine sofortige Abberufung des Geschäftsführers.
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