Klagen im Zusammenhang mit der Abberufung von Geschäftsführern und der Beendigung des Anstellungsvertrages … Verhältnis von Organstellung und AnstellungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:AnstellungsvertragVerhältnis von Organstellung und Anstellungsvertrag … Trennungstheorie … Trennungsgrundsatz … 1. Möglichkeiten der […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Änderung Geschäftspolitik
OLG Celle, Urteil vom 04.02.2004 – 9 U 203/03
GmbH I Fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags bei unbegründeter Amtsniederlegung des Geschäftsführers
1. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB für die Kündigung eines Geschäftsführer-Dienstvertrages liegt vor, wenn sich der Geschäftsführer durch eine zwar wirksame, aber als unberechtigt zu qualifizierende Amtsniederlegung der Möglichkeit begibt, die Geschäftsführeraufgaben gerade im Außenverhältnis für die Gesellschaft wahrzunehmen und damit deren rechtsgeschäftlichen Handlungsbereich in für diese unzumutbarer Weise verengt. Eine solche Amtsniederlegung ist auch dann als unberechtigt zu qualifizieren, wenn der Geschäftsführer infolge der Umsetzung an ihn gerichteter Weisungen der Gesellschafterversammlung eine für die Gesellschaft negative Entwicklung befürchtet und sogar mit einem drohenden Zusammenbruch des Unternehmens rechnet; auch in solchen Fällen bleibt der Geschäftsführer seiner Aufgabe verpflichtet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns alles zu tun, was die Interessen der Gesellschaft erfordern, und zugleich die an sein Amt geknüpften öffentlich-rechtlichen Pflichten zu erfüllen.
2. Die außerordentliche Kündigung des Dienstvertrages mit dem Geschäftsführer ist auch dann berechtigt, wenn dieser durch seine Weigerung, einen ihn bindenden Beschluss der Gesellschafterversammlung umzusetzen, zum Ausdruck bringt, dass er mit deren Geschäftspolitik nicht mehr übereinstimmt und damit letztlich die Vollziehung des ihm übergeordneten Willens der Gesellschafterversammlung blockiert, sodass die Gesellschaft davon ausgehen muss, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer in verantwortlicher Position nicht mehr möglich sein wird. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft die von ihr in Aussicht genommenen Maßnahmen durch andere Organe durchsetzen kann, weil sie aufgrund des Verhaltens des Geschäftsführers damit rechnen muss, dass dieser die Vorstellungen der Gesellschafterversammlung nur „halbherzig“ – möglicherweise auch nur nach entsprechender konkreter Weisung im Einzelfall – umsetzen wird; der Gesellschaft ist es nicht zumutbar, dieses Risiko ständig vor Augen zu haben, da sie auf die Loyalität ihres Geschäftsführers vertrauen können muss.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 25. Februar 1991 – II ZR 76/90
Vertretungsbefugnis des GmbH-Geschäftsführers I Änderung der Geschäftspolitik – Zustimmungserfordernis der Gesellschafterversammlung
Ein Geschäftsführer darf eine langjährig praktizierte Geschäftspolitik (nahezu ausschließliche Zusammenarbeit mit einem bestimmten anderen Unternehmen) nicht ändern, ohne die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen.
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