1. Einem Antrag auf Klagezulassung nach § 147 AktG darf nur stattgegeben werden, wenn die Klage hinreichende Erfolgsaussicht hat, da zu bedenken ist, dass das Kostenrisiko für eine von einem Aktionär erhobene Klage letztlich bei der Gesellschaft verbleibt.
2. Bei einem Verstoß gegen § 88 Abs. 1 AktG, den der Aktionär darlegen muss, kann die Gesellschaft Schadenersatz fordern.
3. Für die Zulassung gemäß § 148 AktG reicht es nicht aus, dass ein Schaden nur möglicherweise entstanden ist.
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