Feststellung formeller Unwirksamkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen über Abberufung von Vorstandsmitgliedern im einstweiligen Verfügungsverfahren („Dornier“-Fall)
1. AktG § 84 Abs 3 S 4, wonach ein Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes wirksam ist, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist, steht der Feststellung formeller Unwirksamkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern/Geschäftsführern und die fristlose Kündigung ihrer Anstellungsverträge im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht entgegen.
2. Aufsichtsratsbeschlüsse sind wegen schwerer Verfahrensfehler insbesondere formell unwirksam, wenn ein Teil der Aufsichtsratsmitglieder zur Sitzung nicht eingeladen war; das gleiche gilt, wenn in einer mitbestimmten Gesellschaft die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer-Aufsichtsratsmitglieder durch unzureichende Information und zu kurze Bemessung der Überlegungsfrist beeinträchtigt waren.
3. Eine Berufung auf das Fehlen der Einladung ist Aufsichtsratsmitgliedern selbst dann nicht verwehrt, wenn sie eine zu kurzfristig anberaumte Aufsichtsratssitzung verlassen und damit den Zugang der Einladung zu einer Abstimmungssitzung, die für einen Zeitpunkt wenige Stunden später anberaumt werden sollte, verhindert haben.
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