Wettbewerbsverbot Vorstand I Eigengeschäfte zum Nachteil der Aktiengesellschaft I Amtsniederlegung I Verzicht Schadensersatz
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für AktG § 88
OLG Köln, Beschluss vom 19. Oktober 2018 – 18 W 53/17
1. Wird die Klagezulassung nach § 148 AktG zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft im Wege der Stufenklage begehrt, bedarf es einer schlüssigen Darlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des verfolgten Schadensersatzanspruchs. Es müssen Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, den geltend gemachten Anspruch als entstanden erscheinen zu lassen. Darüber hinaus erfordert § 148 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG das Vorliegen von Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass der Gesellschaft durch die betreffenden Verhaltensweisen tatsächlich ein Schaden entstanden ist, wobei der Schadenseintritt nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist.
2. Werden Ersatzansprüche der Aktiengesellschaft gegen die (ehemaligen) Vorstandsmitglieder auf § 88 AktG gestützt, weil diese der Aktiengesellschaft durch Wettbewerb und Geschäftsführung für Dritte in namentlich aufgeführten Gesellschaften mit Tätigkeiten in demselben Geschäftszweig Schäden zugefügt haben sollen, ist der den Pflichtenkreis des Vorstands gegenüber der Gesellschaft determinierende Unternehmensgegenstand der Gesellschaft maßgeblich. Dieser bestimmt sich grundsätzlich nach dem satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand und nicht nach dem tatsächlichen Geschäftszweig der Gesellschaft. Zu der Zuwiderhandlung gegen das so bestimmte Wettbewerbsverbot sind konkrete Umstände darzulegen.
3. Die Aktionärsminderheit kann ihren Antrag auf Klagezulassung nicht mit Erfolg darauf stützen, die Aktiengesellschaft sei gemäß § 88 Abs. 2 S. 2 AktG berechtigt, statt des Schadensersatzanspruchs zu verlangen, dass die Vorstandsmitglieder die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Aktiengesellschaft eingegangen gelten lassen und die aus den Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgeben. Eine Zulassung dieses Anspruchs gemäß § 148 AktG kommt nicht in Betracht.
Eintrag lesenLG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 24 O 47/16
1. Jeder Grund, der als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages ausreicht, ist zugleich auch ein hinreichender Grund für den Widerruf der Bestellung zum Vorstand.
2. Für den Beginn der Kündigungsfrist im Sinne von § 626 Abs. 2 BGB ist grundsätzlich erforderlich, dass sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrates Kenntnis von den erheblichen Tatsachen haben; unter Umständen kann allerdings die Kenntnis des Aufsichtsratsvorsitzenden ausreichend sein; jedenfalls darf die Unterrichtung des Aufsichtsrates nicht unangemessen verzögert werden.
3. Hat ein Vorstandsmitglied gegen seine vertraglichen Verpflichtungen und gegen die Verpflichtungen aus § 88 AktG verstoßen, so kann dies einen hinreichenden Grund darstellen, ihm eine Bonus-Zahlung für einen Zeitraum zu verweigern, in welchem er pflichtwidrig seine Arbeitskraft nicht uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 10. Juni 2010 – 23 U 5456/09
1. Der Gesellschafter einer Steuerberatungs- und Buchführungsgesellschaft, der zugleich Geschäftsführer ist, begeht einen Wettbewerbsverstoß, wenn er ohne erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung eine entgeltliche Beiratstätigkeit in einem anderen Unternehmen übernimmt.
2. Er ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB und des § 88 Abs. 2 Satz 2 AktG zur Herausgabe der Vergütung verpflichtet ist, die er für seine Beiratstätigkeit erhält.
3. Das Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers besteht unabhängig davon, ob durch die Wettbewerbstätigkeit die Gesellschaft im Einzelfall geschädigt wird oder nicht und ob die Gesellschaft selbst die Geschäfte betreiben konnte oder nicht.
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