§ 204 Abs 1 AktG, § 221 Abs 1 AktG, § 246 Abs 1 AktG Eine Unterlassungsklage, mit der ein Aktionär einen Eingriff in seine Mitgliedschaftsrechte durch pflichtwidriges Organhandeln abwehren will, ist ohne unangemessene Verzögerung zu erheben (Fortführung […]
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