§ 16 Abs. 1 GmbHG 1. Eine einstweilige Verfügung, durch die einer Gesellschaft auferlegt wird, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit eines Ausschluss- und Einziehungsbeschlusses den ausgeschlossenen Gesellschafter wie einen Gesellschafter zu behandeln, nimmt […]
Eintrag lesen