AktG § 327e; ZPO § 265 1. Eine erweiternde analoge Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO auf Fälle, in denen die Aktionärsstellung nicht nur unfreiwillig (durch Übertragungsbeschluss), sondern auch bereits vor Rechtshängigkeit verlorengegangen ist, […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Aktionär
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.04.2010 – 5 U 65/07
Die Klage ist unzulässig geworden, weil mit Rücksicht auf die nach Eintritt der Rechtshängigkeit und Erlass der angefochtenen Entscheidung erfolgte Eintragung des in der Hauptversammlung vom 28.11.2007 beschlossenen Squeeze-Out am 6.10.2008 in das Handelsregister der Kläger nicht mehr Aktionär der beklagten Gesellschaft ist (§ 327 e Abs. 3 Satz 1 AktG) und ihm ein rechtlich schutzwürdiges Interesse, vorliegenden Nichtigkeits- und Anfechtungsrechtstreit fortzuführen, nicht zugebilligt werden kann.
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2010 – I-6 U 99/09
AktG §§ 245, 249; ZPO § 256 1. Einem Nichtaktionär fehlt die Anfechtungsbefugnis nach § 245 AktG, sodass die Klage als unbegründet abzuweisen ist. 2. Die Nichtigkeitsklage im Sinne des § 249 AktG setzt als […]
Eintrag lesenOLG Celle, Beschluss vom 25.03.2010 – 9 W 19/10
AktG § 246Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 246; ZPO §§ 114, 167 1. Die Anfechtungsfrist der Vorschrift des § 246 Abs. 1 AktG wird gemäß ihrem Wortlaut nur durch die rechtzeitige Klageerhebung gewahrt; der […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 03.03.2010 – 7 U 4744/09
1. Für einen ehemaligen Aktionär, der seine Aktionärsstellung nach einem wirksamen Squeeze out verloren hat, lässt sich auch aus der analogen Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO keine Anfechtungsbefugnis herleiten gegen einen Hauptversammlungsbeschluss, der nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister (§ 327e Abs. 3 Satz 1 AktG) ergangen ist.
2. In der Einpersonen-AG unterliegt der alleinige Aktionär auch dann keinem Stimmverbot nach § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG, wenn in der Hauptversammlung nach einem wirksamen Squeeze out der Beschluss einer Hauptversammlung vor dem Squeeze out über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den damaligen Mehrheits- und jetzige Alleinaktionär aufgehoben und der damals nach § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG bestellte besondere Vertreter wieder abberufen wird und die jetzige Alleinaktionärin in der Hauptversammlung vor dem Squeeze out nach § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen war.
3. Der von einer Hauptversammlung nach § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG bestellte besondere Vertreter kann von der Hauptversammlung jederzeit, auch vor Beendigung seiner Tätigkeit, abberufen werden, ohne dass es eines wichtigen Grundes bedarf.
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2010 – I-17 U 6/09, 17 U 6/09
AktG §§ 142; WpHG 1. Der Versammlungsleiter darf die Stimmen eines Aktionärs, der meldepflichtig ist oder dem Stimmrechte aus Aktien gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 WpHG zugerechnet werden, […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 21. September 2009 – II ZR 174/08
Umschreibungsstopp AktG §§ 120, 121, 161, 241, 243 a) Die Gesellschaft darf bei Namensaktien Umschreibungen im Aktienregister für einen an der Anmeldefrist orientierten Zeitraum vor Durchführung der Hauptversammlung aussetzen (Umschreibungsstopp). b) Die Entscheidung, ob über die […]
Eintrag lesenOLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.07.2009 – 4 U 203/08
AktG §§ 121, 123, 241, 245 Wenn der Stichtag für den Nachweis der Aktionärsstellung gemäß § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG (sog. Record Date) auf einen Sonntag, einen Sonnabend oder einen am Sitz der GesellschaftBitte […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 08. Juli 2009 – 7 U 1777/08
1. Die für die Anfechtungsklage entwickelte Rechtsprechung, wonach die Klagebefugnis eines Minderheitsaktionärs nach Verlust seiner Aktionärsstellung durch Squeeze-out gem. § 265 Abs. 2 ZPO analog fortbestehen kann, findet auch auf Feststellungsklagen Anwendung.
2. Die Klage eines Minderheitsaktionärs nach Verlust seiner Aktionärsstellung auf Feststellung der Nichtigkeit eines Jahresabschlusses ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO zulässig. Für das danach erforderliche Feststellungsinteresse genügt die Möglichkeit, dass der angegriffene Akt Auswirkungen auf den Barabfindungsanspruch nach § 327a AktG haben kann.
3. Die Feststellung des berechtigten Fortführungsinteresses ist Gegenstand der Begründetheit der Klage. Ein solches Interesse besteht nur dann, wenn sich die gerügten Mängel des Jahresabschlusses bei dessen Nichtigkeit auf den materiellen Wert der Barabfindung auswirken können.
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 – II ZB 39/07
SpruchG Im Spruchverfahren muss der Antragsteller seine Stellung als Aktionär innerhalb der Anspruchsbegründungsfrist lediglich darlegen, nicht auch nachweisen.
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