Insolvenzgesicherte Versorgungsansprüche für Gesellschafter oder Geschäftsführer? Maßgebend ist Zeitraum der Tätigkeit in arbeitnehmerähnlicher Eigenschaft I Kürzung des vorgezogenen Ruhegeldes I Definition der Versorgungsempfänger
1. Persönlich haftende Gesellschafter genießen grundsätzlich nicht den Schutz des Betriebsrentengesetzes.
2. Sind mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ganz unbedeutend an einer GmbH beteiligt und verfügen sie zusammen über die Mehrheit, so sind ihre Versorgungsansprüche nicht insolvenzgesichert. Das gilt entsprechend in einer GmbH & Co KG bei gemeinsamer (unmittelbarer oder mittelbarer) Beteiligung an der Kommanditgesellschaft für eine von dieser versprochene Pension.
3. Für die Frage, ob einem geschäftsführenden Gesellschafter wegen seiner Unternehmereigenschaft der Insolvenzschutz zu versagen ist, kommt es grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der Versorgungszusage, sondern darauf an, inwieweit das Ruhegeld durch eine Tätigkeit als Arbeitnehmer und inwieweit es durch eine solche als Unternehmer verdient worden ist. Der insolvenzgesicherte Rentenanteil ergibt sich daher aus einer Gegenüberstellung des Zeitraumes vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles mit der Summe der Zeiten, in denen der Versorgungsberechtigte als Arbeitnehmer oder in ähnlicher Eigenschaft tätig gewesen ist.
4. „Versorgungsempfänger“ im Sinne des BetrAVG § 7 Abs 1 ist auch, wer im Zeitpunkt des Sicherungsfalles die Voraussetzungen für einen Ruhegeldanspruch voll erfüllt, aber noch keine Leistungen bezogen hat. Das trifft auf einen Versorgungsberechtigten zu, der ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt erhalten hat, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Insolvenz des Dienstherrn seine Tätigkeit für diesen beenden muß und alsbald beim Pensions-Sicherungsverein seinen Versorgungsanspruch geltend macht.
5. Ein gemäß BetrAVG § 6 vorgezogenes betriebliches Ruhegeld ist im allgemeinen nach billigem Ermessen zu kürzen.
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