Im Fall der Herabsetzung der Haftsumme wird die Außenhaftung des Kommanditisten für Altverbindlichkeiten im Umfang des die neue Haftsumme übersteigenden Betrags entsprechend § 160 Abs. 1 und 2, § 161 Abs. 2 HGB zeitlich begrenzt.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Altverbindlichkeiten
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2015 – I-6 U 200/14
Anwaltshaftung I Falschberatung hinsichtlich der Haftung des Gesellschafters eines geschlossenen Immobilienfonds
1. Ein Mandant kann seine Entscheidung, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will, nur treffen, wenn ihm die Chancen und Risiken der Prozessführung, also die Aussichten, den Prozess zu gewinnen oder zu verlieren, verdeutlicht werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009, IX ZR 166/07).
2. Hat der Mandant unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er zu einer Klageerhebung nur bereit wäre, wenn deren Erfolg wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg, haftet der Rechtsanwalt, wenn die eingereichte Klage ebenso wie die Berufung bestenfalls geringe Erfolgsaussichten und der Rechtsanwalt dem Mandanten vorliegend mitgeteilt hatte, dass mit mehr als 50 %iger Sicherheit davon auszugehen sei, dass die quotale Gesellschafterhaftung auch in diesem Fonds nicht angewandt werden könne.
3. Auch wenn Verbindlichkeiten der Gesellschaft vor ihrem Beitritt zu der Gesellschaft begründet worden sind, haften die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft in entsprechender Anwendung der §§ 128, 130 HGB für diese Verbindlichkeiten akzessorisch, persönlich, primär und unbeschränkt als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern (st. Rspr. seit BGH, Versäumnisurteil vom 7. April 2003, II ZR 56/02). Grundsätzlich gilt dies auch für Gesellschafter von geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR, die der Gesellschaft noch vor Veröffentlichung dieses Urteils beigetreten sind.
4. Ergab sich für den Beitrittswilligen aus der Darstellung des Investitions- und Finanzierungsplans im Prospekt ein erheblicher Kreditbedarf, war auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelungen damit zu rechnen, dass die zur Objektfinanzierung benötigten Kredite ganz oder teilweise bereits aufgenommen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006, XI ZR 185/05).
5. Grundsätzlich hat ein Rechtsanwalt jeden Rechtsirrtum zu vertreten.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 7. April 2003 – II ZR 56/02
BGB-Gesellschaft I Haftung des in eine Rechtsanwaltssozietät eintretenden Rechtsanwalts für Altverbindlichkeiten
1. Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter hat für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen.
2. Dieser Grundsatz gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, in denen sich Angehörige freier Berufe zu gemeinsamer Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Ob für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen dieser Gesellschaften eine Ausnahme zu machen ist, bleibt offen.
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