Die Gesamtschau der festgestellten Verfehlungen eines GmbH-Geschäftsführers kann im Hinblick darauf, dass – trotz der langen Dauer des Anstellungsverhältnisses – die ordentliche Kündigungsfrist lediglich ein halbes Jahr beträgt, eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses gemäß § 626 BGB nicht rechtfertigen, wenn einerseits die von der Gesellschaft herangezogenen Verfehlungen des Geschäftsführers teilweise sehr lange zurückliegen und es sich andererseits zum Teil um leichtere Pflichtverletzungen handelt, die vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung einer Abmahnung bedurft hätten.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Amtsdauer
Thüringer OLG, Beschluss vom 23.08.2013 – 9 W 134/13
BGB § 29 1. Die wesentliche Aufgabe des Notvorstandes besteht in der Regel darin, eine Mitgliederversammlung zur wahl eines neuen Vorstandes einzuberufen. 2. Die Amtsdauer des nach § 29 BGB bestellten Notvorstandes endet mit der […]
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