AktG § 84 a) Die Klärung der Fehlerhaftigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen unterliegt nicht den einschränkenden Vorschriften der §§ 241 ff. AktG; vielmehr ist ein verfahrensrechtlich unter Verletzung zwingenden Gesetzes- oder Satzungsrechts zustande gekommener oder ein inhaltlich […]
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