Satzungsbestimmungen einer Aktiengesellschaft zur Ausübung des Stimmrechts des Aktionärs durch Bevollmächtigte I Einschränkung der Vertretungsbefugnis I Nichterwähnung eingetragener Lebenspartner I Nichtigkeit einer gegen die Satzungsstrenge verstoßenden Satzungsregelung
1. Nach § 134 Abs. 3 Satz 1 AktG kann das Stimmrecht des Aktionärs durch „einen Bevollmächtigten“ und damit durch eine beliebige Person ausgeübt werden. Eine Satzungsbestimmung, die die Bevollmächtigung von weiteren Voraussetzungen abhängig macht, widerspricht § 23 Abs. 5 AktG und verletzt damit zwingendes Recht.
2. Eine Satzungsbestimmung, die vorsieht, dass der Aktionär sein Stimmrecht auf seinen Ehegatten bzw. Verwandte des Aktionärs und deren Ehegatten übertragen kann, eingetragene Lebenspartner eines Aktionärs jedoch nicht erwähnt, verstößt gegen § 138 BGB i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und damit gegen zwingende gesetzliche Vorschriften.
3. Eine Satzungsbestimmung, die gegen die Satzungsstrenge und damit gegen § 23 Abs.5 AktG verstößt, ist nur dann gem. § 241 Nr. 3 2. Alt. AktG nichtig, wenn sie nach ihrem konkreten Inhalt gegen Einzelnormen verstößt, die nach ihrem Inhalt ausschließlich oder überwiegend dem öffentlichen Interesse dienen.
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