GmbHG § 47, 52; BGB §§ 133, 157, 150 1. Beschlüsse werden dadurch gefasst, dass über inhaltlich bestimmte Anträge abgestimmt wird, wobei Stimmabgaben nur als Bejahung oder Verneinung eines solchen Antrages möglich sind; der Inhalt […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Anfechtung der Stimmabgabe
OLG Köln, Urteil vom 07.08.2008 – 18 U 55/06
§ 123 BGB, § 142 BGB, § 242 BGB Erfolgt der Abschluss einer Generalbereinigung, wonach alle gegenseitigen Forderungen eines Geschäftsführers einerseits sowie des Alleingesellschafters und der GmbH ausgeglichen sind, im deutlichen Bewusstsein einer konkret drohenden […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 15. Oktober 2007 – II ZR 216/06
Zahlungsklage eines Insolvenzverwalters einer insolventen GmbH auf Leistung eines Aufgeldes auf die Stammeinlageforderung gegen Neugesellschafter I Verbindlichwerden der Aufgeldvereinbarung durch Aufnahme in einen satzungsändernden Kapitalerhöhungsbeschluss und in Stammeinlageübernahmevereinbarungen mit Handelsregistereintragung und Fälligkeit der Forderung ohne vorherigen Gesellschafterbeschluss
1. Abreden über ein als neben der Einlage zu erbringendes Aufgeld (Agio) sind bei der GmbH sowohl in statutarischer Form gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG bzw. aufgrund formwirksamen Kapitalerhöhungsbeschlusses als auch ohne statutarische Grundlage durch rein schuldrechtlich wirkende Vereinbarung zulässig.
2. Ein in den satzungsändernden Kapitalerhöhungsbeschluss und die Übernahmeerklärung aufgenommenes statutarisches Agio wird als korporative Nebenleistungspflicht mit der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister verbindlich. Danach kann die Übernahmeerklärung auch in Bezug auf das Agio vom Inferenten nicht mehr wegen Willensmängeln gemäß §§ 119, 123 BGB angefochten werden.
3. Die auf § 46 Nr. 2 GmbHG oder inhaltsgleicher Satzungsregelung beruhende Beschlusskompetenz der Gesellschafter zur Einforderung sowohl der Geldeinlage selbst als auch eines darüber hinaus aufgrund statutarischer Festlegung zu leistenden Agio entfällt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH. In diesem Fall ist der Insolvenzverwalter befugt, auch eine bis dahin noch nicht fällig gestellte Einlage- oder (Rest-)Agioforderung unmittelbar zur Masse einzufordern.
Eintrag lesenThüringer OLG, Beschluss vom 09.01.2006 – 6 U 569/05
GmbH I Voraussetzungen einer wirksamen Schiedsvereinbarung I Anforderungen an die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren I einheitliche Auslegung eines Gesellschafterbeschlusses I keine treuwidrige Ablehnung eines Beschlusses über die Verwendung des Jahresüberschusses
1. Notwendiger Inhalt einer wirksamen Schiedsvereinbarung i.S.d. § 1029 ZPO ist die eindeutige Benennung des zuständigen Schiedsgerichts
2. Eine Beschlussfassung außerhalb der Gesellschafterversammlung im schriftlichen Verfahren ist gem. § 48 GmbHG Abs. 2 zulässig, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform (vgl. § 126b BGB) mit der zu treffenden Bestimmung einverstanden sind.
3. Lehnt ein Gesellschafter die Zustimmung ab, ist die Beschlussfassung fehlgeschlagen, auch wen er später erklärt, der angestrebten Regelung doch zustimmen zu wollen.
4. Allein der Verstoß gegen § 48 Abs. 2 GmbHG führt nicht zur Nichtigkeit des im schriftlichen Verfahren zu Stande gekommenen Beschlusses, wenn sämtliche Gesellschafter an der Abstimmung beteiligt waren.
5. Ein Gesellschafterbeschlusses ist einheitlich auszulegen, so dass Umstände, die nur einzelnen Gesellschafter bekannt oder erkennbar sind, außer Betracht bleiben.
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2000 – 6 U 77/99
Stimmrechtsausschluß der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bei der Beschlußfassung über Sanktionen wegen der Gründung einer Parallelgesellschaft: Abberufung der Gesellschafter-Geschäftsführer, Kündigung der Anstellungsverträge und Einziehung der Geschäftsanteile wegen massiver Verstöße gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot
1. Über seinen Wortlaut hinaus, findet das Stimmverbot des GmbHG § 47 Abs 1 auf alle Gesellschafterbeschlüsse Anwendung, die darauf abzielen, das Verhalten eines Gesellschafters ähnlich wie bei der Entlastung zu billigen oder zu mißbilligen. Um diese Frage geht es etwa auch dann, wenn die Gesellschafter darüber beschließen, ob ein Mitgesellschafter wegen einer Pflichtverletzung zur Rechenschaft gezogen werden soll.
2. Wenn mehrere Gesellschafter gemeinsam eine Pflichtverletzung begangen haben, sind sie an der wechselseitigen Stimmausübung gehindert, wenn entschieden werden soll, ob wegen der Pflichtverletzung Maßnahmen ergriffen werden sollen (zB die Geltendmachung von Ansprüchen, die Abberufung als Geschäftsführer, die Kündigung des Anstellungsvertrages und eine Einziehung der Geschäftsanteile aus wichtigem Grund). Dies gilt ungeachtet dessen, ob über die Maßnahmen gegen die betreffenden Gesellschafter in einem Akt oder in mehreren Beschlüssen für jeden Beteiligten gesondert abgestimmt wird (hier: wegen massiver Verletzung der Wettbewerbsverbote als Gesellschafter-Geschäftsführer durch Gründung und Betrieb einer Parallelgesellschaft mit der Folge einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der GmbH).
3. Stimmen, die entgegen dem Stimmverbot abgegeben werden, sind nichtig und sind bei der Berechnung der nach GmbHG § 47 Abs 1 erforderlichen Mehrheit nicht zu berücksichtigen.
4. Massive Verstöße gegen ein (gesellschaftsvertragliches) Wettbewerbsverbot (hier: heimliche Gründung einer Parallelgesellschaft mit identischem Kernbereich geschäftlicher Tätigkeit) können im Einzelfall zur Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers und zur Kündigung seines Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund führen. Eine fristlose Kündigung kann jedoch dann unzulässig sein, wenn die Einberufung der entscheidungsbefugten Gesellschafterversammlung unangemessen lange verzögert worden ist.
5. Für die Einziehung von Geschäftsanteilen aus wichtigem Grund sind strengere Maßstäbe anzulegen als für die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 27.10.1982 – 7 U 4099/81
BGB § 123; AktG §§ 241 ff. 1. Grundsätzlich ist die Anfechtung einer Stimmabgabe wegen Willensmängeln oder arglistiger Täuschung möglich. Die Anfechtung der StimmabgabeBitte wählen Sie ein Schlagwort:AnfechtungAnfechtung der StimmabgabeStimmabgabe erfasst aber nach wohl einhelliger Auffassung nicht […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 14. Juli 1954 – II ZR 342/53
Unterscheide:
– Anfechtbarkeit der Stimmabgabe nach § 123 BGB
– Anfechtbarkeit bei Kausalität der Stimme für die Mehrheit
Ausschluß einzelner Geschäftsanteile vom Gewinnrecht und Stimmrecht – GmbH
Die Gesellschafter einer GmbH, die alle mehrere Geschäftsanteile besitzen, können einstimmig den Ausschluß je eines ihrer Geschäftsanteile vom Gewinnrecht und Stimmrecht beschließen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 28. Juni 1953 – II ZR 265/51
Gesellschafterbeschluß unter Machtmißbrauch – Entlassung eines Vorstandsmitglieds – Lohnstop für Vorstandsmitglieder – Versorgung eines entlassenen Vorstandsmitglieds – BGB § 817 S 2 und Lohnstop
1. Ein durch Machtmißbrauch zustande gekommener Haupt(General)versammlungsbeschluß ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Das gilt auch, wenn die Stimmberechtigten infolge politischen Drucks oder anderer von außen her kommender Einschüchterungen unfrei handeln.
2. Fehlt es an widerrechtlicher Drohung, so genügt ein Handeln aus unfreier Lage heraus zur Anfechtung nicht.
3. Auch die Bezüge von Vorstandsmitgliedern unterlagen dem Lohn- und Gehaltsstop, es sei denn, daß das Vorstandsmitglied selbst in einem Maße Anteilseigner war, daß es die Gesellschaft beherrschte.
4. Mit einem Vorstandsmitglied kann nicht vereinbart werden, daß ihm nach seiner fristlosen Entlassung sein volles Gehalt weitergezahlt werden soll.
5. Das Recht der Aktiengesellschaft zu fristloser Entlassung ihrer Vorstandsmitglieder kann im voraus weder ausgeschlossen noch auf bestimmte Gründe beschränkt werden.
6. Dienstverträge mit Personen, die in die Gruppe der automatisch zu Entlassenden fielen, wurden nicht schon durch die MilRegAnw Nr 3 gelöst; sie fanden nur durch Kündigung ihr Ende und sind weder gesetzwidrig noch schlechthin unerfüllbar geworden.
7. Ein Vorstandsmitglied hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Wiedereinstellung als Organmitglied.
8. Auch gegenüber Vorstandsmitgliedern ist der Verlust von Versorgungsrechten keine unabdingbare Folge fristloser Entlassung.
9. Auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit kann einem fristlos entlassenen Vorstandsmitglied ein Versorgungsanspruch zugebilligt werden. Das ist auch gegenüber den von der Entnazifizierung Betroffenen möglich.
10. BGB § 817 S 2 gilt auch für Leistungen, die unter Verstoß gegen den Preisstop oder Lohnstop bewirkt sind.
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