Aktiengesellschaft I Wirksamkeit eines prozessualen Anerkenntnisses der beklagten Gesellschaft im Anfechtungs- und Nichtigkeitsverfahren I Widerspruch gegen das Anerkenntnis durch den streitgenössischen Nebenintervenienten I
Anforderungen an die wirksame Bestellung eines besonderen Vertreters durch Hauptversammlungsbeschluss zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs
1. Die beklagte Aktiengesellschaft kann auch im Anfechtungs- und Nichtigkeitsverfahren ein prozessuales Anerkenntnis gemäß § 307 ZPO wirksam abgeben. Deren Organe sind dazu befugt, eine Entscheidung über die Nichtigkeit des strittigen Hauptversammlungsbeschlusses herbeizuführen, die nicht auf einer gerichtlichen Klärung des Bestehens der geltend gemachten Anfechtungsgründe, sondern allein auf einem Anerkenntnis beruht.
2. Ein Anerkenntnis der beklagten Aktiengesellschaft wirkt aber auch dann nicht gegen die streitgenössische Nebenintervenienten, wenn diese zwar im ersten Rechtszug noch nicht beigetreten sind, ihren Beitritt jedoch wirksam gemäß §§ 66 Abs. 2, 70 ZPO in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels erklärt und dem Anerkenntnis der von ihnen unterstützten Hauptpartei mit ihrer Berufung widersprochen haben.
3. Die wirksame Bestellung eines besonderen Vertreters durch einen Hauptversammlungsbeschluss erfordert nach § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AktG eine Darstellung der geltend zu machenden Ersatzansprüche der Gesellschaft, die neben dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt erkennen lässt, welche Umstände für das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Pflichtverletzung sprechen. Dabei ist zwar weder eine schlüssige Darlegung der Ersatzansprüche noch einer hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Geltendmachung der Ersatzansprüche gelingen wird, zu verlangen. Jedoch ist über das bloße Behaupten des Bestehens von Ersatzansprüchen unter Hinweis auf eine bestimmte Geschäftsführungsmaßnahme hinaus erforderlich, dass aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Ersatzansprüchen spricht. Ist eine derartige Konkretisierung zum Zeitpunkt der Hauptversammlung nicht möglich, weil mangels Klärung der Grundlagen denkbarer Ersatzansprüche noch erheblicher Aufklärungsbedarf besteht, ist die Bestellung eines besonderen Vertreters von dem Recht nach § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht mehr gedeckt.
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