Für den Abschluss der vom Kläger behaupteten Vergütungsvereinbarung wäre auf Seiten der Beklagten gemäß § 112 AktG der Aufsichtsrat der Beklagten zuständig, der gemäß § 108 Abs. 1 AktG durch Beschluss entscheidet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch nach der allgemeinen Meinung in der Literatur können Beschlüsse des Aufsichtsrats nur ausdrücklich, nicht jedoch stillschweigend oder konkludent gefasst werden. Denn es muss aus Gründen der Rechtssicherheit gewährleistet sein, dass das Zustandekommen eines Beschlusses festgestellt werden kann. Dies ist bei stillschweigend oder konkludent gefassten Beschlüssen nicht möglich, weil bei diesen nicht die für eine Abstimmung unerlässlichen Feststellungen darüber getroffen werden können, inwieweit Beschlussfähigkeit, Zustimmung, Ablehnung und Stimmenthaltungen gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2010 – II ZR 24/09, Rdnr. 14 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und Literatur).
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Angemessenheit Vorstandsvergütung
OLG München, Urteil vom 07. Mai 2008 – 7 U 5618/07
§ 87 Abs 1 S 1 AktG, § 116 S 1 AktG, § 243 Abs 1 AktG 1. Bei der Festsetzung der Vergütung des Vorstands einer Aktiengesellschaft ist die Anwendung von Vergütungskriterien unzulässig, die geeignet […]
Eintrag lesenBAG, Urteil vom 28. September 2006 – 8 AZR 568/05
§ 241 Abs 2 BGB, § 242 BGB, § 313 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, Art 229 § 6 Abs 1 BGBEG, Art 229 § 5 BGBEG, § 31 Abs 2 […]
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