BGB § 242, 823, 826; GmbHG § 43, 46 1. Im Rahmen einer Stufenklage handelt es sich bei dem zunächst zu prüfenden Auskunftsverlangen um einen Hilfsanspruch, der der Durchsetzung des behaupteten und geltend gemachten Hauptanspruchs dient und […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Anspruchsberechtigte Gesellschafter
OLG Stuttgart, Urteil vom 23.01.2006 – 14 U 64/05
§ 43 Abs 2 GmbHG, § 280 BGB, § 328 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB 1. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet in der Regel nicht aufgrund einer Schutzwirkung des Anstellungsvertrags […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 29. November 2004 – II ZR 14/03
Liquidation I Inanspruchnahme des Mitgesellschafters einer gelöschten Zweipersonen-GmbH i. L. auf Auskunft und Schadensersatz durch Gesellschafterklage
Ein Gesellschafter einer zweigliedrigen, wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschten GmbH i. L. kann den Mitgesellschafter, der die Gesellschaft geschädigt haben soll, auch nach Bestellung eines Nachtragsliquidators mit einer Gesellschafterklage auf Auskunft und Schadensersatzleistung an die Gesellschaft in Anspruch nehmen.
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 04.06.2002 – 27 U 212/01
§ 249 BGB, §§ 249ff BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 266 StGB Auch der Alleingesellschafter einer GmbH hat, zumal im Insolvenzfall, trotz zugleich ihm gegenüber begangener Rechtsverletzung keinen eigenen, auf […]
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.1993 – 6 U 160/93
§ 13 GmbHG, § 46 Nr 8 GmbHG, § 47 Abs 4 GmbHG 1. Eine Gesellschafterklage ohne vorherigen Beschluß nach GmbHG § 46 Nr 8 ist zulässig, wenn eine Schadensersatzklage der Gesellschaft undurchführbar, durch den […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 28. Juni 1982 – II ZR 199/81
Zwar hat nach § 46 Nr. 8 GmbHG die Gesellschafterversammlung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft aus der Geschäftsführung zu bestimmen.
Daraus ergibt sich, daß zur Verfolgung solcher Ansprüche in erster Linie die geschädigte Gesellschaft und nicht der einzelne Gesellschafter berufen ist, mag er auch durch das pflichtwidrige Verhalten des Geschäftsführers in seinem Vermögen mit betroffen sein.
Anders verhält es sich aber,
– wenn eine Schadensersatzklage der Gesellschaft undurchführbar,
– durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder
– infolge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert ist,
daß es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre, müßte er die Gesellschaft erst zu einer Haftungsklage zwingen
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