Bei einer inkongruenten Gewinnausschüttung handelt es sich grundsätzlich um keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO – Keine „Überdehnung“ bei den Rechtsfolgen des § 42 AO
1. Es existiert kein Rechtssatz, wonach inkongruente Gewinnausschüttungen grundsätzlich einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 Abs. 1 S . 1 AO darstellen.
2. Die durch die Rechtsfolgen eines Gestaltungsmissbrauchs gem. § 42 AO gewählten „angemessen rechtlichen Gestaltungen“ dürfen zu keiner Überkompensation führen (hier: anstatt der beschlossenen inkongruenten Gewinnausschüttung samt dezidierter Regelung von Ausgleichsansprüchen der restlichen Gesellschafter sollte unter Bestehenlassen der Ausgleichsansprüche eine fiktive kongruente Ausschüttung hergestellt werden).
3. Wegen einer entsprechend vorhanden Klausel im maßgeblichen Gesellschaftsvertrag der ausschüttenden Gesellschaft zur Möglichkeit einer disquotalen Gewinnverteilung konnte dahinstehen, ob dasselbe auch im Fall des Fehlens einer entsprechenden Klausel gelten würde.
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