Insolvenzschutz für eine Versorgungszusage der betrieblichen Altersversorgung I Behandlung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH als arbeitnehmerähnliche Person
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern 50 % der Geschäftsanteile hält und selbst nicht mit einem nur unbedeutenden Geschäftsanteil an der Gesellschaft beteiligt ist, ist keine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG.
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