Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst, kann sie nicht fortgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft über ein das satzungsgemäße Stammkapital übersteigendes Vermögen verfügt und die Insolvenzgründe beseitigt wurden.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Auflösungsbeschluss
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. September 2021 – 20 W 154/21
Zur Frage der Anmeldung der Eintragung einer Auflösung einer GmbH, wenn die Auflösung erst für einen zu einem später liegenden Zeitpunkt beschlossen worden ist und der Zurückweisungsbefugnis des Registerrechts in diesem Fall.
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. März 2019 – I-3 Wx 20/18
§ 12 Abs 2 S 2 Halbs 1 HGB, § 67 Abs 2 GmbHG, § 126 BGB, § 26 FamFG Beantragt der den Liquidator einer GmbH vertretende Notar unter Bezug auf einen entsprechenden, als einfache […]
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