Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst, kann sie nicht fortgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft über ein das satzungsgemäße Stammkapital übersteigendes Vermögen verfügt und die Insolvenzgründe beseitigt wurden.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Auflösung
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. September 2021 – 20 W 154/21
Zur Frage der Anmeldung der Eintragung einer Auflösung einer GmbH, wenn die Auflösung erst für einen zu einem später liegenden Zeitpunkt beschlossen worden ist und der Zurückweisungsbefugnis des Registerrechts in diesem Fall.
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. Juli 2020 – I-3 Wx 88/20
Kündigung durch einen Gesellschafter als Auflösungsgrund;
Anknüpfung des Eintritts der automatischen Auflösung der Gesellschaft an das Ausbleiben des Zugangs des Gesellschaftsbeschlusses über die Einziehung des Geschäftsanteils
OLG München, Beschluss vom 04.07.2017 – 34 Wx 123/17
§ 727 Abs 1 BGB, § 19 GBO, § 22 GBO, § 47 Abs 2 GBO Nach dem Tod eines Gesellschafters einer im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:GesellschaftGesellschaft bürgerlichen Rechts […]
Eintrag lesenLG München I, Urteil vom 19.02.2015 – 5 HKO 830/13
Außerordentliche Kündigung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft I Nicht betrieblich veranlasste private Ausgaben als Pflichtverletzung und wichtiger Grund; Berücksichtigung von Pflichtverletzungen nach Ablauf der Zweiwochenfrist bei der Interessenabwägung I Voraussetzungen für das Nachschieben von Kündigungsgründen
1. Zu den Pflichten eines Vorstands gehört es, dafür Sorge zu tragen, dass nur solche Ausgaben getätigt und verbucht werden, die betrieblich veranlasst sind.
2. Verletzt ein Vorstandsmitglied diese Pflicht und lässt sich von der Gesellschaft private Ausgaben erstatten oder verbucht er private Ausgaben auf Geschäftskonten, so bedeutet dies einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung. Dies gilt auch dann, wenn der Wert der privat erworbenen Gegenstände objektiv gering ist und das Vorstandsmitglied „nur“ fahrlässig gehandelt hat.
3. Bei der Abwägung der Interessen des Vorstandsmitglieds und der Gesellschaft können auch Pflichtverletzungen berücksichtigt werden, bei denen die Zwei-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB verstrichen ist. Auf Fehlverhalten von Aufsichtsratsmitgliedern kann sich das Vorstandsmitglied nicht berufen.
4. Die Regelungen über die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB schließen es nicht aus, dass Kündigungsgründe nachgeschoben werden, die zwar schon bei Erklärung der Kündigung vorlagen, dem Aufsichtsrat aber nicht früher als zwei Wochen vorher bekannt waren.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 03.12.2014 – 7 U 2705/14
BGB § 738 1. Nach Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:GesellschaftGesellschaft bürgerlichen Rechts kann ein Zahlungsanspruch grundsätzlich nur hinsichtlich des Saldos der abschließenden Auseinandersetzungsrechnung geltend gemacht werden (st. Rspr. BGH ZIP 2006, […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 23.07.2014 – 7 U 4376/13
HGB § 131 1. Eine Handelsgesellschaft (hier eine Kommanditgesellschaft) wird aufgelöst mit Eintritt eines Auflösungsgrundes gemäß § 131 HGB. Damit verliert sie jedoch nicht ihre Existenz, sondern besteht als Liquidationsgesellschaft fort. Die Gesellschaft hört als […]
Eintrag lesenOLG Brandenburg, Urteil vom 22.07.2014 – 6 U 53/13
1. Das Ausscheiden eines GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:AusscheidenAusscheiden eines Gesellschafters einer zweigliedrigen Gesellschaft hat die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:AuflösungAuflösung der GesellschaftGesellschaft zur Folge (vgl. BGHZ 8, 35; BGHZ 113, 132; BGH […]
Eintrag lesenSchleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 04.07.2014 – 17 U 24/14
Das Verschulden bei Vertragsschluss durch den Abbruch von Vertragsverhandlungen ist begrenzt durch den grundsätzlichen Schutz der aus der Privatautonomie folgenden Abschlussfreiheit.
Eintrag lesenLG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2013 – 3-03 O 72/12, 3/03 O 72/12, 3-3 O 72/12, 3/3 O 72/12
§ 133 HGB, § 140 HGB 1. Einer von zwei Anteilsinhabern kann nicht wegen gesellschaftswidrigen Verhaltens aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn auch in der Person des die Ausschließung betreibenden Gesellschafters ein wichtiger Grund zur […]
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