Geschäftsführer-Dienstvertrag I Schadenersatzanspruch aufgrund von Sorgfaltspflichtverletzungen des Trägers eines Doppelmandats
1. Ein Geschäftsführer haftet in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer aus § 43 Abs. 2 GmbHG, §§ 249 ff. BGB auf Ersatz von Schäden, die dadurch entstanden sind, dass er in dieser Funktion Sorgfaltspflichten verletzt hat.
2. Die sich aus § 43 Abs. 1 GmbHG ergebende Sorgfaltspflicht trifft auch denjenigen, der als Mitglied der Konzern-Geschäftsführung Geschäftsführungsposten auch unterhalb der Konzernleitungsebene, d.h. in Tochter- oder Enkelunternehmen bekleidet. Ist der auf Schadenersatz in Anspruch Genommene Inhaber eines Doppelmandats, ist für jede Gesellschaft selbstständig zu prüfen, ob gerade ihr gegenüber eine Verhaltenspflicht verletzt wurde. Bei seinen Entscheidungen hat der Doppelmandatsträger stets die Interessen des jeweiligen Pflichtenkreises wahrzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2009 – II ZR 170/07).
3. Kann der insofern darlegungs- und beweisbelastete Geschäftsführer sich nicht entlasten, ist von schuldhaften Pflichtverletzungen auszugehen.
4. Bei haftungsbegründender Sorgfaltspflichtverletzung schuldet der Geschäftsführer Ersatz der auf der Pflichtverletzung kausal beruhenden Schäden.
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