Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds aus wichtigem Grund
1. Treuwidriges Fernbleiben eines Aufsichtratsmitglieds setzt aber zumindest eine ordnungsgemäße Ladung zur Sitzung voraus. Bei fehlender Regelung der Frist zur Einberufung von Sitzungen zum Aufsichtsrat muss zwischen Einberufung und Sitzungstermin eine angemessene Zeitspanne liegen.
2. Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt, zu dem der Zugang der Ladung unter normalen Umständen erwartet werden kann. Eine Zeitspanne zwischen Ladung und Sitzungsbeginn von wenig mehr als 48 Stunden ist nicht mehr angemessen, sondern zu kurz. Dies gilt insbesondere hinsichtlich eines Tagesordnungspunktes, der die gerichtliche Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes zum Gegenstand hat und der zum ersten Mal auf der Tagesordnung steht.
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