1. Für die Auslösung der Haftung nach GmbHG § 24 genügt es, daß die Gesellschaftereigenschaft bei Eintritt der Fälligkeit der Stammeinlage vorliegt. Der Anspruch auf Zahlung des Fehlbetrages entsteht in diesem Zeitpunkt aufschiebend bedingt durch den Eintritt der Voraussetzungen nach GmbHG §§ 21 – 23.
2. Eine Eventualwiderklage kann auch für den Fall erhoben werden, daß der Widerkläger mit seinem Hauptvortrag obsiegt und – daran anschließend – die Feststellung des Nichtbestehens eines weitergehenden oder weiteren Anspruchs, der in seinen Entstehungsvoraussetzungen von dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht abhängig ist, bedingt für den Fall seines Obsiegens mit dem Hauptvorbringen begehrt.
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