GmbHG §§ 13, 302, 303 a) Der eine GmbH beherrschende Unternehmensgesellschafter haftet entsprechend den §§ 302, 303 AktG, wenn er die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Ausgleich
BGH, Urteil vom 29. Oktober 1990 – II ZR 226/89
AktG §§ 305, 306 Die fristverlängernde Wirkung des § 305 Abs. 4 S. 3 AktG tritt auch dann zugunsten der außenstehenden Aktionäre, die sich an dem gerichtlichen Verfahren nach § 306 AktG nicht beteiligt haben, ein, […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 16. September 1985 – II ZR 275/84
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1. Gesellschafter einer GmbH, die das Gesellschaftsvermögen mit ihrem Privatvermögen vermischt haben und deshalb haften, können entsprechend HGB § 129 Abs 1 dem Gesellschaftsgläubiger Einwendungen, die nicht in ihrer Person begründet sind, nur entgegenhalten, soweit die GmbH das (noch) könnte.
2. Bei Vermögenslosigkeit einer abhängigen GmbH kommt eine Ausfallhaftung des herrschenden Konzernunternehmens in entsprechender Anwendung AktG § 303, AktG § 322 Abs 2, AktG § 322 Abs 3 in Betracht, wenn dieses die Geschäfte der abhängigen GmbH dauernd und umfassend selbst geführt hat und nicht dartun kann, daß der pflichtgemäß handelnde Geschäftsführer einer selbständigen GmbH die Geschäfte ebenso geführt hätte.
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