Die Grundsätze der Beweislastumkehr wegen eines groben Behandlungsfehlers sind auch im Rechtsstreit zwischen Mitbehandlern des Patienten über den selbständigen Ausgleichsanspruch des Gesamtschuldners nach § 426 Abs. 1 BGB anwendbar (Klarstellung zu Senatsurteil vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 24/09, NJW-RR 2010, 831).
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Ausgleichsanspruch
BGH, Urteil vom 24. September 2020 -VII ZR 69/19
HGB § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGB § 242Bitte wählen Sie ein Schlagwort:BGBBGB § 242 Be a) Der Vorteil des Unternehmers oder Herstellers im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 20.12.2017 – 7 U 260/17
§ 87c Abs 2 HGB, § 89b HGB Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23.12.2016 (10 O 16326/14) in Ziffer 2 aufgehoben. 2. Im Umfang der […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 25. Februar 2016 – VII ZR 102/15
HGB § 89b, § 92c Abs. 1 Ist deutsches Recht als Vertragsstatut eines Vertragshändlervertrags berufen, sind die Analogievoraussetzungen erfüllt, unter denen § 89b HGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar […]
Eintrag lesenOLG Köln, Urteil vom 23.10.2015 – 19 U 43/15
HGB §§ 84, 89b 1. Nach § 89b Abs. 4 S. 1 HGB ist es unzulässig, den Ausgleichsanspruch im Voraus auszuschließen oder, was dem gleichsteht, zu beschränken; für die Zeit nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses gilt […]
Eintrag lesenOLG Köln, Urteil vom 24.09.2014 – 5 U 177/12
Ein Gesellschafter bürgerlichen Rechts, der im Wege der actio pro socio von einem anderen Gesellschafter die Rückzahlung angeblich eigenmächtiger Entnahmen verlangt, hat zunächst nur das Vorliegen von Entnahmen darzutun und nachzuweisen. Stehen solche Entnahmen fest, obliegt dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er hierzu berechtigt war. Die Berechtigung kann sich bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur aus einer Vereinbarung der Gesellschafter ergeben (Vergleiche: BGH, Urteil vom 30. Mai 1994, II ZR 205/93 und BGH, Urteil vom 8. November 1999, II ZR 197/98).
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 24. September 2013 – II ZB 6/12
§§ 713, 666, 716, 721 BGB a) Es besteht der Grundsatz, dass dem Gesellschafter in Ergänzung zu seinem Kontrollrecht aus § 716 Abs. 1 BGB ein Auskunftsrecht zustehen kann, wenn entweder Bücher und Geschäftspapiere nicht […]
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 18.07.2013 – I-6 U 147/12, 6 U 147/12
HGB §§ 110, 128, 161, 171; BGB §§ 199, 426 1. Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB entsteht bereits mit der Begründung der Gesamtschuld (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1953, VI ZR 82/52 = […]
Eintrag lesenOLG Brandenburg, Urteil vom 22.05.2013 – 4 U 59/12
Ausschluss des Ausgleichsanspruchs unter Mitbürgen bei Ausscheiden des bürgenden Gesellschafters der GmbH
1. Hat einer von mehreren Mitbürgen den Gläubiger befriedigt, richtet sich auf Grund ihrer Haftung als Gesamtschuldner gemäß § 769 BGB ihre Ausgleichungspflicht untereinander entsprechend § 774 Abs. 2 BGB nach der für Gesamtschuldner geltenden Regelung des § 426 BGB. Damit schließt § 774 Abs. 2 BGB die allgemeine Regelung der §§ 774 Abs. 1 Satz 1, 412, 410 BGB aus, nach der auf den zahlenden Mitbürgen mit der Hauptforderung die Bürgschaftsforderungen gegen alle Mitbürgen in voller Höhe der Zahlung übergehen würden. Stattdessen gehen die Bürgschaftsforderungen gegen Mitbürgen nur in Höhe der nach § 426 BGB bestimmten Ausgleichspflicht über.
2. Die gesamtschuldnerische Haftung von Mitbürgen gemäß § 769 BGB ist vertraglich abdingbar. Die in der Bürgschaftsurkunde formularmäßig getroffene Regelung, wonach jeder Bürge unabhängig von anderen Bürgschaften „abweichend von § 769 BGB“ in Form der so genannten „Nebenbürgschaft“ haftet, führt jedoch nicht automatisch dazu, dass ein Ausgleich zwischen mehreren Bürgen, die sich für dieselbe Verbindlichkeit verbürgt haben, nicht stattfindet. Die Ausgleichspflicht unter Mitbürgen entsteht bereits mit Begründung des Gesamtschuldverhältnisses und nicht erst mit der Leistung eines Gesamtschuldners an den Gläubiger. Die Rechte und Pflichten aus dieser Rechtsbeziehung zwischen den Mitbürgen werden nicht allein durch die vom Gläubiger einem Mitbürgen gewährte Haftungsbefreiung oder -begrenzung berührt (vgl. BGH, 14. Juli 1983, IX ZR 40/82=BGHZ 88, 185).
3. Nach der in § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB normierten Grundregel haften Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen, soweit „nicht ein anderes bestimmt“ ist. Eine von dieser Regelung abweichende Bestimmung der Ausgleichung kann eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung zwischen den Gesamtschuldnern sein oder sich, wenn eine solche fehlt, aus der Natur der Sache ergeben. Die Freistellung des ausscheidenden Gesellschafters von allen Verbindlichkeiten der Gesellschaft erfasst nicht den Ausgleichsanspruch des mitbürgenden Gesellschafters. Bei Höchstbetragsbürgschaften bestimmt sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Innenausgleich zwischen den Mitbürgen nach dem Verhältnis der einzelnen Höchstbeträge.
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