Genossenschaft I Einsichtsrecht eines Genossenschaftsmitglieds nach seinem Ausscheiden aus der Genossenschaft
1. Als Anspruchsgrundlage für ein Einsichtsrecht eines Genossenschaftsmitglieds nach seinem Ausscheiden aus der Genossenschaft kommt allein § 810 BGB in Betracht.
2. Ein rechtliches Interesse an einer Einsicht i.S.d. § 810 BGB besteht, wenn sie zur Förderung, Erhaltung oder Verteidigung einer rechtlich geschützten Position benötigt wird.
3. Mitglieder der Genossenschaft haben gemäß § 59 Abs. 1 S. 2 GenG lediglich einen Anspruch auf Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts.
4. Hinsichtlich des Protokolls der Generalversammlung besteht ein Einsichtsanspruch nur hinsichtlich der Generalia der Generalversammlung sowie der Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinn-/Verlustverwendung.
5. Es bedarf auch der Einsicht in das Protokoll zur Prüfung einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung, weil die in § 47 Abs. 1 GenG vorgeschriebene Feststellung über die Beschlussfassung konstitutive Wirkung hat.
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