Ein Auskunftsersuchen des Gesellschafters, das auch dem Ziel dient, die Namen, An-
schriften und Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, diesen
Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, stellt keine unzulässige Rechtsaus-
übung und keinen Missbrauch des Auskunftsrechts dar. Einem solchen Auskunftsbe-
gehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entge-
gen (Festhaltung BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – II ZB 3/23, ZIP 2024, 127
Rn. 11 f.).
Gerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Auskunftsersuchen
BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – II ZB 3/23
Auskunftsanspruch eines Gesellschafters hinsichtlich Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter
Ein Auskunftsersuchen des Gesellschafters, das auch dem Ziel dient, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, diese Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, stellt keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch des Auskunftsrechts dar. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen.
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 07. März 2022 – 7 U 240/22
Publikumskommanditgesellschaft
Auskunftsanspruch ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Kommanditgesellschaftsvertrag
Aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Gleichstellung der Treugeberkommanditisten mit den Direktkommanditisten kommt es nicht auf das Vorliegen einer Innengesellschaft an
Eintrag lesenOLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 1.11.2017 – 6 W 69/17
Wer zur Rechnungslegung über die Geschäfte, welche unter Verwendung eines bestimmten Produkts getätigt wurden, verurteilt worden ist, hat eine Aufstellung der dieses Produkt betreffenden einzelnen Ein- und Verkaufsgeschäfte vorzulegen, aus der sich der jeweilige Kaufpreis ergibt; außerdem ist die Vorlage der zugehörigen Rechnungen und Lieferscheine erforderlich.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 15.03.2017 – 7 U 4184/16
BGB §§ 242, 226 Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29.09.2016, Az. 12 O 14588/15, abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Namen, Anschriften, Emailadressen und […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 – II ZR 277/13
Einem mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Gesellschafter, der aufgrund der Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag im Innenverhältnis einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt ist, steht nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern gegen jeden Mitgesellschafter, der die Auskunft unschwer erteilen kann (hier: den das Anlegerregister führenden Treuhänder), ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der anderen Anleger (Treugeber und unmittelbare Gesellschafter) zu.
Eintrag lesenBFH, Urteil vom 04.12.2012 – VIII R 5/10
GG Art. 2, 20; AO §§ 93, 208; FGO § 100; StPO § 170 1. Ein rechtswidriger Durchsuchungsbeschluss führt nur dann zu einem Beweisverwertungsverbot, das auch nicht durch zulässige, erneute Ermittlungsmaßnahmen geheilt werden kann, wenn […]
Eintrag lesenOLG Frankfurt, Beschluss vom 25.07.2005 – 6 W 6/05
Zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 – II ZR 250/02
Neue Aktiengesellschaft nach Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften I Informationsrechte der Aktionäre gegen personengleiche Organmitglieder zu Fehlleistungen im Zusammenhang mit der Verschmelzung vor der Beschlußfassung über deren Entlastung; Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses bei Informationsverweigerung
1. Soweit die Organmitglieder einer durch Verschmelzung entstandenen Aktiengesellschaft (§ 2 Nr. 2 UmwG) mit denjenigen der übertragenden Rechtsträger personengleich sind, kann sich das Informationsrecht eines Aktionärs (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG) des neuen Rechtsträgers im Rahmen eines Hauptversammlungsbeschlusses über ihre Entlastung (§ 120 Abs. 1 AktG) auch auf etwaige Fehlleistungen im Zusammenhang mit der Verschmelzung erstrecken.
2. Werden einem Aktionär in der Hauptversammlung Auskünfte vorenthalten, die aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs in der Fragesituation zur sachgerechten Beurteilung i.S. von § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG des Beschlußgegenstandes „erforderlich“ sind, so liegt darin zugleich ein „relevanter“ Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des betreffenden Aktionärs bei der Beschlußfassung. Dieser Verstoß rechtfertigt die Anfechtbarkeit des Beschlusses, ohne daß es darauf ankommt, ob der tatsächliche Inhalt der in der Hauptversammlung verweigerten und später – evtl. erst im Anfechtungsprozeß – erteilten Auskunft einen objektiv urteilenden Aktionär von der Zustimmung zu der Beschlußvorlage abgehalten hätte.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 22. Mai 1989 – II ZR 206/88
Verschmelzung von Aktiengesellschaften I Zustellung der Anfechtungsklage im Geschäftslokal I Inhaltserfordernisse an Verschmelzungsbericht I Vorlagepflicht an EuGH I rechtsmißbräuchliche Anfechtungsklage
1. Soll die gegen eine Aktiengesellschaft erhobene Anfechtungsklage im Geschäftslokal deren gesetzlichen Vertretern zugestellt werden, genügt in der Zustellungsurkunde die Bezeichnung der Gesellschaft. Die Mitglieder des Vorstandes brauchen nicht aufgeführt zu werden.
2. Ein Verschmelzungsbericht, in dem die Ausführungen zu dem Umtauschverhältnis auf die Darlegung der Grundsätze beschränkt werden, nach denen es ermittelt worden ist, entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen. Das folgt aus dem weitgefaßten Wortlaut des AktG § 340a und der Funktion des Verschmelzungsberichtes, den Verschmelzungsvorgang und seine Hintergründe für die außenstehenden Aktionäre transparent zu gestalten. Die Prüfung durch die Verschmelzungsprüfer (AktG § 340b) ist eine ergänzende Maßnahme, die zusammen mit dem Verschmelzungsbericht und den weitergehenden Informationspflichten (AktG §§ 340, 340d) den Schutz der außenstehenden Aktionäre so weit wie möglich gewährleisten soll. Da diese Auslegung der mit Art. 9 der Dritten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Oktober 1978 (juris: EWGRL 855/78) wörtlich übereinstimmenden Vorschrift des AktG § 340a eindeutig ist, braucht dazu keine Vorabentscheidung des EuGH iSd EWG-Vertrag Art 177 (juris: EWGVtr) eingeholt zu werden.
3. Einer Anfechtungsklage iSd AktG § 246 kann mit dem Einwand des individuellen Rechtsmißbrauchs begegnet werden. Die Voraussetzungen dafür können bereits dann gegeben sein, wenn der Kläger eine Anfechtungsklage mit dem Ziel erhebt, die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann, wobei er sich im allgemeinen von der Vorstellung leiten lassen wird, die verklagte Gesellschaft werde die Leistung erbringen, weil sie hoffe, daß der Eintritt anfechtungsbedingter Nachteile und Schäden dadurch vermieden oder zumindest gering gehalten werden könne (Abweichung RG, 1935-01-22, II 198/34, RGZ 146, 385 sowie BGH, 1962-03-01, II ZR 18/60, WM IV 1962, 456.
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