Klagen im Zusammenhang mit der Abberufung von Geschäftsführern und der Beendigung des Anstellungsvertrages … Verhältnis von Organstellung und AnstellungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:AnstellungsvertragVerhältnis von Organstellung und Anstellungsvertrag … Trennungstheorie … Trennungsgrundsatz … 1. Möglichkeiten der […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Auskunftsverweigerung
BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – II ZB 3/23
Auskunftsanspruch eines Gesellschafters hinsichtlich Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter
Ein Auskunftsersuchen des Gesellschafters, das auch dem Ziel dient, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, diese Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, stellt keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch des Auskunftsrechts dar. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 22.06.2017 – 23 U 3293/16
Außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags I Voraussetzungen eines wichtigen Grundes für die Kündigung I; Beweislastverteilung
1. Ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags setzt voraus, dass Tatsachen vorliegen, die die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar machen, insbesondere aufgrund grober Pflichtverletzungen des Geschäftsführers. Verschulden ist hierfür nicht erforderlich.(Rn.35) Maßstab ist nicht das subjektive Empfinden des kündigenden Teils, sondern ob objektiv aus Sicht eines verständigen Betrachters unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der weiteren Zusammenarbeit die Grundlage entzogen ist.
2. Die Beweislast für die Tatsachen, die den wichtigen Grund darstellen, trägt derjenige, der gekündigt hat und sich auf die Wirksamkeit der Kündigung beruft.
Eintrag lesenKG, Urteil vom 11.08.2011 – 23 U 114/11
Einstweilige Verfügung I Sofortige Abberufung des GmbH-Geschäftsführers bei schwerwiegender Pflichtverletzung
1. Besteht Streit über die Wirksamkeit der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers, kann durch einstweilige Verfügung ein Tätigkeitsverbot und ein Verbot der Ausübung der Organtätigkeit ausgesprochen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass wichtige Gründe für eine sofortige Abberufung des Geschäftsführers vorlagen und die Abberufung wirksam beschlossen ist (Anschluss an BGH, 20. Dezember 1982, II ZR 110/82, BGHZ 86, 177, 183 und OLG Karlsruhe, 4. Dezember 1992, 15 U 208/92, NJW-RR 1993, 1505).
2. Parteien des Verfügungsverfahrens sind grundsätzlich der Abberufene und die Gesellschaft, vertreten durch die gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG bestimmten Vertreter. Ob – insbesondere bei Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft – auch der abberufende Gesellschafter einen Verfügungsantrag stellen kann, bleibt offen.
3. Eine nicht fristgemäße Vorlage von Jahresabschlüssen (§ 42 Abs. 1, Abs. 2 GmbHG) und die ohne Beteiligung der Gesellschafterversammlung (§ 51a Abs. 2 Satz 2 GmbH) ausgesprochene Weigerung, einem Gesellschafter Einsicht in die Bücher zu gestatten, sind wichtige Gründe für eine sofortige Abberufung des Geschäftsführers.
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 23.12.2010 – 7 U 3343/10
Einstweilige Verfügung auf Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Zweipersonen-GmbH wegen Treuepflichtverletzung
1. Bei einer Zweipersonen-GmbH richtet sich die Wirksamkeit der Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund nach § 38 Abs. 2 GmbHG, also danach, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorlag. In einem solchen Fall sind zur Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowohl die Gesellschaft als auch der Gesellschafter, der den Geschäftsführer abberuft, befugt.
2. Zur Entlassung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Zweipersonen-GmbH, der nur gemeinsam mit dem anderen Gesellschafter-Geschäftsführer zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, wegen grober Verletzung seiner Treuepflicht auf Grund Unterlassens der Mitwirkung an der gebotenen Erhebung einer Klage gegen Steuerschätzbescheide und an der Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses durch Verweigerung der Einsicht in die Geschäfts- und Buchungsunterlagen.
Eintrag lesenOLG Oldenburg, Urteil vom 21.01.2010 – 1 U 18/09
GmbH I Vertretung der Gesellschaft in einem Prozess mit einem – ehemaligen – Geschäftsführer
1. Wird eine Klage eines Geschäftsführers oder ehemaligen Geschäftsführers, die das Anstellungsverhältnis zur GmbH betrifft, nicht gegen die durch die Gesellschafter oder das sonst zuständige Organ vertretene GmbH, sondern gegen die GmbH, vertreten durch den bzw. die (neuen) Geschäftsführer gerichtet, ist die Klage wegen nicht ordnungsgemäßer Vertretung der beklagten GmbH unzulässig. Ein solcher Mangel kann nicht durch eine Rubrumsberichtigung beseitigt werden, sondern dazu bedarf es der Übernahme der Prozessführung durch das zuständige Organ der GmbH und dessen Genehmigung der bisherigen Prozessführung.
2. Eine Änderung der Vertretung der beklagten GmbH, die der klagende Geschäftsführer zum Zweck der Beseitigung des Mangels durch erneute Zustellung seiner Klage an die durch das zuständige Organ vertretene GmbH herbeizuführen versucht, ist in der Berufungsinstanz nur nach den hier geltenden Grundsätzen der Parteiänderung zulässig, insbesondere § 533 ZPO ist dabei zu beachten.
Eintrag lesenOLG Koblenz, Urteil vom 22.11.2007 – 6 U 1170/07
GmbH I Weisung eines Mitgeschäftsführers an die Mitarbeiter, dem anderen Geschäftsführer keine Auskunft zu erteilen
1. Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer und besteht zwischen diesen eine Ressortverteilung, so steht grundsätzlich jedem der Geschäftsführer das Recht auf Information über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu, und zwar auch über diejenigen, die allein das Ressort eines Mitgeschäftsführers betreffen.
2. Das Informationsrecht eines Geschäftsführers wird in unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn die Gesellschaft ihm vorschreibt, Auskünfte und Unterlagen, die zum Ressort eines anderen Geschäftsführers gehören, sich ausschließlich von diesem Mitgeschäftsführer, nicht aber von anderen Mitarbeitern der Gesellschaft geben zu lassen.
3. Stört einer der Geschäftsführer durch die Art und Weise, wie er Mitarbeiter der Gesellschaft um Informationen über das Ressort eines Mitgeschäftsführers ersucht, auf Dauer den Betriebsfrieden, so ist die Gesellschaft nicht berechtigt, ihm jegliche Kommunikation mit den Mitarbeitern zu untersagen. Vielmehr steht ihr in diesem Fall als Mittel zur Wiederherstellung des Betriebsfriedens grundsätzlich nur die Möglichkeit offen, den Geschäftsführer von seinem Amt abzuberufen.
Eintrag lesenKG Berlin, Urteil vom 11. März 2005 – 14 U 137/03
Vorstandsmitglied eines Kreditinstituts I Fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags
Erfährt das Vorstandsmitglied eines Kreditinstituts, das ressortmäßig für den Fondsvertrieb zuständig ist, als privater Anleger von der finanziellen Schieflage eines Fonds und hat er zudem Kenntnis von Beanstandungen eines Steuerberaters gegenüber diesem Fonds, ist er im wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse des Kreditinstituts gehalten, den gesamten Vorstand hierüber zu unterrichten. Unterlässt er diese Unterrichtung, begeht er eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrags rechtfertigt.
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juni 1999 – 6 U 144/97
GmbH-Geschäftsführer I Fristlose Beendigung des Anstellungsvertrages nach berechtigter Abberufung aus wichtigem Grund
Regelt der Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers, daß der jederzeit mögliche Widerruf der Geschäftsführerbestellung zugleich als Kündigung des Anstellungsvertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt gilt, zieht eine berechtigte Abberufung aus wichtigem Grunde auch die fristlose Beendigung des Anstellungsvertrages nach sich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mit dem Widerruf der Geschäftsführerbestellung zugleich die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages ausdrücklich ausgesprochen wird.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 26. Juni 1995 – II ZR 109/94
Kündigung aus wichtigem Grund I Informationsanspruch und -pflicht des GmbH-(Mit)Geschäftsführers über die Buchführung der Gesellschaft
Der Geschäftsführer einer GmbH ist kraft zwingender Gesetzesnorm (GmbHG § 41) verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen. Zwar ist es bei mehrköpfiger Geschäftsführung praktikabel und zulässig, die Buchführung im Wege der Geschäftsverteilung zu delegieren. Die übrigen Geschäftsführer haben dann aber für eine sachgerechte Auswahl des zuständigen Geschäftsführers zu sorgen und ihn vor allem kontinuierlich und angemessen zu überwachen. Sie müssen sich deshalb, aber auch im Hinblick auf GmbHG § 64, über die Buchführung informieren. Wird dem Mitgeschäftsführer diese Information systematisch vorenthalten, ist ein gedeihliches, gesetzestreues Arbeiten für ihn unmöglich. Dies stellt einen wichtigen Grund für eine Kündigung dar.
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