ZPO § 260 Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.09.2016 wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Auskunftsverweigerungsrecht
BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 – II ZB 5/12
AktG §§ 131, 132 a) Die SE-Verordnung (VO [EG] 2157/2001) enthält für das Auskunftsrecht der Aktionäre keine Regelungen, sondern verweist in Art. 53 auf die für deutsche Aktiengesellschaften maßgeblichen Regelungen, mithin auf §§ 131 f. […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 5. November 2013 – II ZB 28/12
AktG § 131Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 131 a) Die in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG enthaltene Beschränkung des Auskunftsrechts des Aktionärs auf zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung einer Hauptversammlung […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 – II ZR 250/02
Neue Aktiengesellschaft nach Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften I Informationsrechte der Aktionäre gegen personengleiche Organmitglieder zu Fehlleistungen im Zusammenhang mit der Verschmelzung vor der Beschlußfassung über deren Entlastung; Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses bei Informationsverweigerung
1. Soweit die Organmitglieder einer durch Verschmelzung entstandenen Aktiengesellschaft (§ 2 Nr. 2 UmwG) mit denjenigen der übertragenden Rechtsträger personengleich sind, kann sich das Informationsrecht eines Aktionärs (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG) des neuen Rechtsträgers im Rahmen eines Hauptversammlungsbeschlusses über ihre Entlastung (§ 120 Abs. 1 AktG) auch auf etwaige Fehlleistungen im Zusammenhang mit der Verschmelzung erstrecken.
2. Werden einem Aktionär in der Hauptversammlung Auskünfte vorenthalten, die aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs in der Fragesituation zur sachgerechten Beurteilung i.S. von § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG des Beschlußgegenstandes „erforderlich“ sind, so liegt darin zugleich ein „relevanter“ Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des betreffenden Aktionärs bei der Beschlußfassung. Dieser Verstoß rechtfertigt die Anfechtbarkeit des Beschlusses, ohne daß es darauf ankommt, ob der tatsächliche Inhalt der in der Hauptversammlung verweigerten und später – evtl. erst im Anfechtungsprozeß – erteilten Auskunft einen objektiv urteilenden Aktionär von der Zustimmung zu der Beschlußvorlage abgehalten hätte.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 22. Mai 1989 – II ZR 206/88
Verschmelzung von Aktiengesellschaften I Zustellung der Anfechtungsklage im Geschäftslokal I Inhaltserfordernisse an Verschmelzungsbericht I Vorlagepflicht an EuGH I rechtsmißbräuchliche Anfechtungsklage
1. Soll die gegen eine Aktiengesellschaft erhobene Anfechtungsklage im Geschäftslokal deren gesetzlichen Vertretern zugestellt werden, genügt in der Zustellungsurkunde die Bezeichnung der Gesellschaft. Die Mitglieder des Vorstandes brauchen nicht aufgeführt zu werden.
2. Ein Verschmelzungsbericht, in dem die Ausführungen zu dem Umtauschverhältnis auf die Darlegung der Grundsätze beschränkt werden, nach denen es ermittelt worden ist, entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen. Das folgt aus dem weitgefaßten Wortlaut des AktG § 340a und der Funktion des Verschmelzungsberichtes, den Verschmelzungsvorgang und seine Hintergründe für die außenstehenden Aktionäre transparent zu gestalten. Die Prüfung durch die Verschmelzungsprüfer (AktG § 340b) ist eine ergänzende Maßnahme, die zusammen mit dem Verschmelzungsbericht und den weitergehenden Informationspflichten (AktG §§ 340, 340d) den Schutz der außenstehenden Aktionäre so weit wie möglich gewährleisten soll. Da diese Auslegung der mit Art. 9 der Dritten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Oktober 1978 (juris: EWGRL 855/78) wörtlich übereinstimmenden Vorschrift des AktG § 340a eindeutig ist, braucht dazu keine Vorabentscheidung des EuGH iSd EWG-Vertrag Art 177 (juris: EWGVtr) eingeholt zu werden.
3. Einer Anfechtungsklage iSd AktG § 246 kann mit dem Einwand des individuellen Rechtsmißbrauchs begegnet werden. Die Voraussetzungen dafür können bereits dann gegeben sein, wenn der Kläger eine Anfechtungsklage mit dem Ziel erhebt, die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann, wobei er sich im allgemeinen von der Vorstellung leiten lassen wird, die verklagte Gesellschaft werde die Leistung erbringen, weil sie hoffe, daß der Eintritt anfechtungsbedingter Nachteile und Schäden dadurch vermieden oder zumindest gering gehalten werden könne (Abweichung RG, 1935-01-22, II 198/34, RGZ 146, 385 sowie BGH, 1962-03-01, II ZR 18/60, WM IV 1962, 456.
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