Ein Gesellschafter haftet aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung unter dem Gesichtspunkt einer Existenzvernichtungshaftung der Gesellschaft für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen (BGHZ 173, 246; 176, 204; 179, 344). Eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Existenzvernichtung gemäß § 826 BGB berechtigt allerdings nicht den Gesellschaftsgläubiger, sondern nur die „vernichtete“ Gesellschaft, und zwar gegen ihre eigenen Gesellschafter (BGHZ 173, 246 [Trihotel]).
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Auslegung
BGH, Urteil vom 10. November 2010 – VIII ZR 327/09
HGB § 89a, BGB §§ 133, 157 Wenn in einem Handelsvertretervertrag der Verstoß gegen ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung benannt ist, so steht dies einer Vertragsauslegung nicht entgegen, nach […]
Eintrag lesenOLG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.10.2010 – 23 U 121/08
§ 161 AktG, § 243 Abs 4 AktG, § 244 AktG, § 249 Abs 1 AktG 1. Ein Ansatzfehler durch Unterlassen einer nach § 249 Abs. 1 HGB gebotenen Rückstellung für einen Schadenersatzanspruch ist nicht […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 – II ZR 135/09
BGB §§ 133, 157, 705, 738; GG Art. 103 Der Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wird in entscheidungserheblicher Weise verletzt, wenn das Gericht seiner Entscheidung den „Normalfall“ einer […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 10. Mai 2010 – II ZR 70/09
Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers I Vertragsvereinbarung der Anwendung von Kündigungsschutzvorschriften I Vertragsauslegung hinsichtlich einer möglichen Auflösung gegen Abfindung
Im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH kann vereinbart werden, dass die materiellen Regeln des Kündungsschutzgesetzes zu Gunsten des Organmitglieds gelten sollen. In einem solchen Fall ist durch Auslegung des Vertrages festzustellen, ob sich die Gesellschaft in Anlehnung an §§ 9 f. KSchG gegen Abfindung aus dem Vertrag lösen kann
Eintrag lesenOLG Frankfurt, Urteil vom 03.05.2010 – 20 W 143/10
§ 10 Abs 2 FamFG, § 378 FamFG 1. Die Vollmacht zur Anmeldung zum Handelsregister muss aus sich selbst heraus verständlich sein, so dass eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung unzulässig ist. Es bedarf einer […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 15. März 2010 – II ZR 84/09
BGB § 139 Eine salvatorische Erhaltungsklausel, mit welcher die dispositive Regelung des § 139 BGB wirksam abbedungen worden ist, schließt eine Gesamtnichtigkeit zwar nicht aus, führt aber zu einer Umkehrung der Vermutung des § 139 […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 – XII ZR 165/06
BGB §§ 133, 151 a) Eine weit gefasste Schlichtungsklausel in einem Vertrag ist im Zweifel dahin auszulegen, dass sie auch für den Streit über die Wirksamkeit des Vertrages gelten soll (vgl. für die Schiedsgerichtsklausel BGH, […]
Eintrag lesenBFH, Urteil vom 15.05.2008 – IV R 46/05
§ 15a Abs 1 S 1 EStG 1997, § 121 Abs 1 HGB, § 168 Abs 1 HGB Bei einem als „Darlehenskonto“ bezeichneten Konto eines Kommanditisten, das im Rahmen des sog. Vier-Konten-Modells dazu bestimmt ist, […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 27.11.2007 – X ZR 144/06
Rubrumsberichtigung Parteiwechsel
a) Bei der Auslegung der Parteibezeichnung ist der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich Anlagen zu berücksichtigen. Wird daraus unzweifelhaft deutlich, welche Partei wirklich gemeint ist, so steht der entsprechenden Auslegung auch nicht entgegen, dass der Kläger irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person gewählt hat (Bestätigung von BAG, Urt. v. 12.2.2004 – 2 AZR 136/03, BAGReport 2004, 210).
b) Auf Antrag des Scheinbeklagten ist dieser durch eine Entscheidung des Gerichts aus dem Rechtsstreit zu entlassen, wobei gleichzeitig dem Kläger, sofern dieser die falsche Zustellung veranlasst hat, die Kosten des Scheinbeklagten aufzuerlegen sind, die zur Geltendmachung von dessen fehlender Parteistellung notwendig waren. Für eine Klageabweisung ist kein Raum.
Eintrag lesen