1. Ungeachtet der Wirksamkeit eines Einziehungsbeschlusses entfaltet § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG eine negative Legitimationswirkung zu Lasten eines nach dem Einzug seines Geschäftsanteils nicht mehr in die Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafters.
2. Ein Gesellschafter kann begleitend zur Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen einen Einziehungsbeschluss bei Vorliegen der Voraussetzungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die insoweit passivlegitimierte Gesellschaft das Verbot erwirken, eine neue Gesellschafterliste, in der er nicht mehr aufgeführt ist, bei dem Registergericht einzureichen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2019, II ZR 406/17).
3. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, dass ein nicht mehr in der Gesellschafterliste aufgeführter früherer Gesellschafter die Möglichkeit haben muss, auch während der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Berechtigung der Zwangseinziehung sämtliche Gesellschafterrechte wie z.B. das Auskunftsrecht nach § 51a GmbHG ausüben zu können.
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