Ein Gesellschafter kann gegen seinen Willen aus einem Gesellschafterverbund, so z.B. aus einer GmbH, ausgeschlossen werden. Für den zwangsweisen Verlust seiner Beteiligung erhält der Gesellschafter im Regelfall eine Abfindung. Der Grund für einen Ausschluss eines […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Ausschluss vom Teilnahmerecht
Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 11.08.2016 – 2 U 500/14
Wirksamkeit von Beschlüssen einer KG-Gesellschafterversammlung: Einberufung einer Gesellschafterversammlung bei Verhinderung eines Gesellschafters
1. Im Personengesellschaftsrecht gibt es keine gesetzlichen Regeln über die Einberufung einer Gesellschafterversammlung; zu beachten sind grundsätzlich nur die gesellschaftsvertraglich vereinbarten Formerfordernisse (BGH, 14. November 1994, II ZR 160/93.).(Rn.123) Darüber hinaus unterliegen aber auch die Modalitäten der Einladung den Treuebindungen, die in der Gesellschaft zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft bestehen. Ort, Zeit und Art der Vorbereitung der Versammlung (Ladung und Ankündigung der Gegenstände) müssen tunlich allen die Teilnahme ermöglichen und Überrumpelungen ausschließen.
2. Insbesondere bei geringer Gesellschafterzahl kann es geboten sein, auf das Teilnahmerecht eines Gesellschafters auch dann Rücksicht zu nehmen, wenn sich erst nach der Einladung der Gesellschafter herausstellt, dass einer von ihnen verhindert ist und durch Dritte nicht sachgemäß vertreten werden kann (BGH, 28. Januar 1985, II ZR 79/84). Grundsätzlich hat jeder Gesellschafter ein Teilnahme- und Rederecht in der Gesellschafterversammlung.
3. Bringt ein Gesellschafter – jedenfalls in einer aus wenigen Gesellschaftern bestehenden personengeprägten Gesellschaft – nachvollziehbare Gründe vor, die ihn unverschuldet daran hindern, zu einer, zumal in der typischen Urlaubszeit, anberaumten Gesellschafterversammlung zu erscheinen, hat er gerade bei einer personengeprägten Gesellschaft mit gesteigerten Rücksichtspflichten einen Rechtsanspruch darauf, dass die Mitgesellschafter den Hinderungsgrund bei der Terminsfestlegung berücksichtigen. Insbesondere wenn Beschlüsse gefasst werden sollen, die für die berufliche Zukunft eines Gesellschafters von zentraler Bedeutung sind und die keine Notmaßnahmen darstellen, darf dem hiervon betroffenen Gesellschafter die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung nicht unnötig erschwert oder gar unmöglich gemacht werden, jedenfalls dann, wenn durch eine Terminsverlegung keine relevante Verzögerung eintritt (OLG Saarbrücken, 10. Oktober 2006, 4 U 382/05).
4. Ist ein Gesellschafter urlaubsbedingt verhindert, so ist trotz eines anzuerkennenden Interesses an seiner persönlichen Teilnahme die Durchführung einer Gesellschafterversammlung und eine Beschlussfassung nicht treuwidrig, wenn objektiv ein erhebliches Interesse an der rechtzeitigen Durchführung einer Versammlung besteht (hier: fristgebundene Möglichkeit der Erlangung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu einer vorgesehenen Investition), dem der Gesellschafter auf der Grundlage seiner Treuepflichten durch eigene Maßnahmen Rechnung tragen muss.
Eintrag lesenThüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 11.08.2016 – 2 U 506/14
Kommanditgesellschaft: Klage des ehemaligen Kommanditisten auf Feststellung der Nichtigkeit eines Versammlungsbeschlusses wegen Beschränkung seiner Gesellschafterrechte durch Ablehnung einer Versammlungsverlegung; Einschränkung der Informationsrechte eines Gesellschafters in einer Wettbewerbssituation
Eintrag lesenOLG Köln, Beschluss vom 24. Mai 2016 – I-18 U 113/15
§ 48 Abs 1 GmbHG, § 51 Abs 1 GmbHG, § 51 Abs 3 GmbHG Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 25.06.2015 – 83 […]
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 28.10.2015 – I-8 U 73/15, 8 U 73/15
§ 116 Abs 2 HGB, § 164 S 1 HGB, § 51 Abs 1 GmbHG 1. Eine Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH muss grds. nicht von einem individuellen Rechtsschutzbedürfnis des […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 30. Juni 2015 – II ZR 142/14
Kommanditgesellschaft auf Aktien: Voraussetzungen einer wirksamen Absage der auf ein Aktionärsverlangen einberufenen Hauptversammlung durch den Vorstand; Ausschluss einer Beschlussanfechtungsbefugnis des Vorstands
1a. Die Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann grundsätzlich von dem Organ, das die Versammlung einberufen hat, wieder zurückgenommen werden. Dass eine Hauptversammlung vom Vorstand aufgrund eines Verlangens von Aktionären gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG einberufen worden ist, ändert an der grundsätzlichen Kompetenz des Vorstands zur Zurücknahme der Einladung nichts.
1b. Die von ihm einberufene Hauptversammlung kann der Vorstand nicht mehr wirksam absagen, wenn sich die am Versammlungsort erschienenen Aktionäre nach dem in der Einberufung für den Beginn der Hauptversammlung angegebenen Zeitpunkt im Versammlungsraum eingefunden haben.
2. Die dem Vorstand als Organ wegen seiner Aufgabe, für die Rechtmäßigkeit des Korporationshandelns zu sorgen, im Interesse der Gesellschaft zustehende Anfechtungsbefugnis ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass er die Anfechtbarkeit des Beschlusses mitverursacht hat.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 31. Juli 2014 – 23 U 3842/13
GmbH-Gesellschafterversammlung I Verletzung des Teilnahmerecht des Gesellschafter-Geschäftsführers bei vorbekannter krankheitsbedingter Verhinderung
Das Teilnahmerecht eines Gesellschafters kann verletzt werden, wenn sich erst nach der Einladung zur Gesellschafterversammlung herausstellt, dass einer der Gesellschafter verhindert ist und durch Dritte nicht sachgemäß vertreten werden kann.
Eintrag lesenOLG Bremen, Urteil vom 09.04.2010 – 2 U 107/09
GmbHG §§ 9, 55; AktG §§ 241, 243, 246, 249; ZPO § 167 1. Die Zustellung einer Klage ist noch „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO, wenn diese innerhalb einer vorgesehenen Klagefrist (hier: Monatsfrist […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 27. April 2009 – II ZR 167/07
GmbH I Anfechtbarkeit eines Vorratsbeschlusses über die Ausschließung eines Gesellschafters von der Informationserteilung für die Zeit der Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen I Stimmrechtsausschluss des an einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers beteiligten Gesellschafters bei der Abstimmung über die Geschäftsführerabberufung
1. Gegen einen Vorratsbeschluss, mit dem einem Gesellschafter über ein konkretes Informationsbegehren hinaus Einsicht oder Auskunft für eine bestimmte Zeit, unter bestimmten Umständen oder in bestimmte Unterlagen verweigert wird, ist die Anfechtungsklage zulässig.
2. Soll ein Geschäftsführer aus wichtigem Grund wegen einer Pflichtverletzung abberufen werden, ist ein Gesellschafter, der die Pflichtverletzung gemeinsam mit dem Geschäftsführer begangen hat, von der Abstimmung ausgeschlossen.
Eintrag lesenSaarländisches OLG, Urteil vom 10.10.2006 – 4 U 382/05
Nichtiger Gesellschafterbeschluss bei treuwidriger Verhinderung der Teilnahme eines Gesellschafters an einer ihn betreffenden Gesellschafterversammlung während der Urlaubszeit I Bestellung eines gekündigten Gesellschafters/Arbeitnehmers einer GmbH & Co KG zum Geschäftsführer der Gesellschaft I sachlicher Grund für die Abberufung des Geschäftsführers einer aus zwei Familienstämmen bestehenden GmbH & Co KG wegen tiefgreifender Zerwürfnisse mit den Gesellschaftern seines Stamms I Konkretisierung des Klageantrags auf Verurteilung zu künftiger Stimmabgabe auf Grund einer Stimmbindungsvereinbarung
1. Wird einem Gesellschafter die Teilnahme an einer in der allgemeinen Urlaubszeit anberaumten Gesellschafterversammlung, in der ihn persönlich betreffende Beschlüsse gefasst werden sollen, unmöglich gemacht oder erschwert und sein urlaubsbedingter Wunsch um Terminsverlegung ohne anerkennenswerten Grund ignoriert, ist den dort gefassten Beschlüssen die Anerkennung zu versagen.
2. Der Umstand, dass der Arbeitnehmeranstellungsvertrag eines bei einer GmbH & Co KG beschäftigen Gesellschafters wegen Verletzung der ihm gegenüber der Geschäftsleitung obliegenden Loyalitätspflicht gekündigt wurde, führt nicht ohne weiteres dazu, dass der betreffende Gesellschafter als Geschäftsführer für die Gesellschaft untragbar ist.
3. In einer aus Gesellschaftern zweier Familienstämme bestehenden GmbH & Co KG setzt ein sachlicher Grund für die Abberufung des von einem Stamm benannten Geschäftsführers nach § 38 Abs. 1 GmbHG wegen „tiefgreifender Zerwürfnisse“ mit den Gesellschaftern seines Stammes nicht voraus, dass die Differenzen ihre Ursachen im Geschäftsverhältnisse der GmbH & Co KG haben. Es genügt ein Vertrauensschwund, der auf schwer wiegenden Verstößen des Geschäftsführers gegen die Satzung einer Stimmbindungs-GbR beruht, in der sich die Mitglieder seines Familienstammes zur gemeinsamen Rechtswahrung zusammengeschlossen haben.
4. Eine Verurteilung zu künftiger Stimmabgabe (§ 259 ZPO) aufgrund einer Stimmbindungsvereinbarung ist nur möglich, wenn im Klageantrag auf konkrete Beschlussfassungen Bezug genommen wird und das Gericht beurteilen kann, ob die beabsichtigten Beschlüsse rechtmäßig sind.
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