Art 12 Abs 1 GG, Art 14 GG, § 138 Abs 1 BGB, § 103 Abs 4 SGB 5, § 103 Abs 6 SGB 5 1. In einem Gesellschaftsvertrag über eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft zwischen einer […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Ausschlussklauseln in Satzung
OLG Celle, Urteil vom 27.01.2010 – 9 U 38/09
Fristlose Entlassung des GmbH-Geschäftsführers wegen Falschabrechnung zu erstattender Auslagen und Herunterladens von Hackersoftware auf einem Dienst-Laptop I Beweisverwertungsverbot bezüglich der Ergebnisse der Videoüberwachung der Anwesenheitszeit von Mitarbeitern
1. Der Geschäftsführer einer GmbH kann auch dann fristlos entlassen werden, wenn eine vorsätzlich falsche Abrechnung zu erstattender Auslagen einen geringfügigen Betrag betrifft.
2. Das Herunterladen von Hackersoftware auf einen dienstlichen Laptop verstößt gegen § 95a Abs. 3 UrhG.
3. Der in den Diensträumen einer GmbH von deren Geschäftsführer zu benutzende Laptop steht im Besitz der GmbH, die ihren Besitzwillen durch den Geschäftsführer ausübt.
4. Die Videoüberwachung der dienstlichen Anwesenheit von Mitarbeitern verstößt gegen deren Persönlichkeitsrecht. Daraus folgt ein Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot; es schließt die Geltendmachung von Schadensersatz wegen der Kosten der Auswertung der Überwachungskamera aus.
Eintrag lesenOLG Celle, Urteil vom 11.11.2009 – 9 U 31/09
Anstellungsvertrag: Kündigung eines Vorstandsanstellungsvertrags aus wichtigem Grund
Es kann einen die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags rechtfertigenden Grund darstellen, wenn ein Vorstand privat unentgeltliche Dienstleistungen (hier: Verschaffung von Großkundenrabatten für Sanitärausstattung eines Bauvorhabens) eines Vertragspartners seiner Anstellungskörperschaft entgegennimmt.
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 28. Februar 2008 – 27 U 115/06
Fristlose Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages aus wichtigem Grund
1. Neue Gründe zur Rechtfertigung der Kündigung dürfen im Lauf des Rechtsstreits nachgeschoben werden, soweit sie bei Ausspruch der Kündigung objektiv vorlagen, das für den Ausspruch der Kündigung zuständige Organ das Geltendmachen dieser Gründe beschlossen hat und sie nicht länger als zwei Wochen zuvor bekannt geworden waren. Der Kündigende darf mit der Geltendmachung eines später entdeckten Kündigungsgrunds sogar bewusst abwarten (vgl. BGH, 01.Dezember 2003, II ZR 161/02, BGHZ 157, 151).
2. Zum Nachweis der Voraussetzungen des wichtigen Grundes für die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 7. Mai 2007 – II ZR 281/05
a) Das grundsätzlich nicht anzuerkennende Recht, einen Mitgesellschafter ohne Vorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer Gesellschaft ausschließen zu dürfen, kann ausnahmsweise dann als nicht sittenwidrig angesehen werden, wenn ein neuer Gesellschafter in eine seit langer […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 07.02.2007 – 7 U 4952/06
Urkundenprozess I Vorlage von Abschriften der Vernehmungsprotokolle von Zeugen im Strafverfahren als statthafte Beweismittel im Urkundenprozess I Beweislast der AG bei fristloser Kündigung des Vorstandsvorsitzenden wegen schuldhafter Pflichtverletzung
1. Die Niederschriften der in einem Strafverfahren protokollierten Zeugenaussagen und Beschuldigtenvernehmungen sind als öffentliche Urkunde im Urkundenprozess nach §§ 592ff. ZPO statthafte Beweismittel.
2. Der Umstand, dass damit nur Beweis für den Inhalt der Bekundungen des Zeugen/Beschuldigten und nicht auch für deren sachliche Richtigkeit geführt werden kann, steht der Zulässigkeit des Beweismittels nicht entgegen, sondern ist im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu berücksichtigen.
3. Wird der Urkundenbeweis in zulässiger Weise (§ 593 Abs. 2 ZPO) durch Vorlage einer Abschrift der Urkunde angetreten und deren inhaltliche Richtigkeit vom Gegner nicht bestritten, bedarf es einer Beweisführung durch Vorlage der Originalurkunde im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht.
4. Beruft sich die AG zur Begründung ihrer außerordentlichen Kündigung des Vorstandsdienstvertrags auf schuldhafte Pflichtverletzungen des Dienstverpflichteten, so trägt sie nach den allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für ein Verschulden des anderen Teils. § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG findet keine Anwendung.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 19. September 2005- II ZR 173/04
Managermodell
GmbH I Wirksamkeit einer gesellschaftsvertraglichen Pflicht eines ausscheidenden Geschäftsführers zur Rückübertragung seiner Geschäftsanteile an den Mehrheitsgesellschafter – Managermodell
1. In den Personengesellschaften und der GmbH sind Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen („Hinauskündigungsklauseln“), grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Das gleiche gilt für eine neben dem Gesellschaftsvertrag getroffene schuldrechtliche Vereinbarung, die zu demselben Ergebnis führen soll.
2. Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Eine an keine Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel ist vielmehr wirksam, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist. Das ist dann der Fall, wenn einem Geschäftsführer im Hinblick auf seine Geschäftsführerstellung eine Minderheitsbeteiligung eingeräumt wird, für die er nur ein Entgelt in Höhe des Nennwerts zu zahlen hat und die er bei Beendigung seines Geschäftsführeramtes gegen eine der Höhe nach begrenzte Abfindung zurückzuübertragen hat (sog. Managermodell).
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 19. September 2005 – II ZR 342/03
Mitarbeitermodell BGB §§ 138, 622 a) In den Personengesellschaften und der GmbH sind Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 14. März 2005 – II ZR 153/03
a) Das grundsätzlich nicht anzuerkennende Recht, einen Mitgesellschafter ohne Vorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer GmbH auszuschließen, kann dann nicht als sittenwidrig angesehen werden, wenn als Grund für die Ausschließung in der Satzung die ordentliche Beendigung eines Kooperationsvertrages bestimmt ist, dem gegenüber die gesellschaftsrechtliche Bindung von gänzlich untergeordneter Bedeutung ist, weil mit ihr keine Chancen verbunden sind, die nicht bereits aufgrund des Kooperationsvertrages bestehen.
b) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 125, 74, 79 m. w. N.; Urteil vom 8. März 2004 – II ZR 165/02, ZIP 2004, 903; vgl. ferner zum Meinungsstand im Schrifttum Münch.Komm.z.BGB/Ulmer, 4. Aufl. § 737 Rdn. 17) kann eine gesellschaftsvertragliche Regelung nicht anerkannt werden, die einem einzelnen Gesellschafter das Recht einräumt, Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes aus einer Personengesellschaft oder einer GmbH (BGHZ 112, 103 ff.) auszuschließen. Tragende Erwägung hierfür ist, den von der Ausschließung oder Kündigung bedrohten Gesellschafter zu schützen. Denn das freie Kündigungsrecht des anderen Teils kann von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden, so daß er aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters ausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt („Damoklesschwert“ vgl. BGHZ 81, 263, 268; BGHZ 105, 213, 217).
c) Der Grundsatz, dass ein einzelner Gesellschafter einen Mitgesellschafter nicht ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ausschließen darf, besteht nicht ausnahmslos. Durchbrechungen hat der Senat, auch wenn er zunächst keinen Anlass hatte, deren Voraussetzungen im einzelnen festzulegen (vgl. BGHZ 68, 212, 215; BGHZ 81, 263, 269) als möglich erörtert, sie später für den Fall des Ausschlusses des Erben eines Mitgesellschafters (BGHZ 105, 213 ff.) sowie für den Fall ausdrücklich anerkannt, daß der ausschließungsberechtigte GmbH-Gesellschafter mit Rücksicht auf die enge persönliche Beziehung zu seiner Mitgesellschafterin die volle Finanzierung der Gesellschaft übernommen und der Partnerin die Mehrheitsbeteiligung und die Geschäftsführung eingeräumt hatte (BGHZ 112, 103 ff.). Auch für eine Praxisgemeinschaft von Ärzten hat der Senat ein – zeitlich begrenztes – Hinauskündigungsrecht anerkannt, wenn es allein dazu dient, die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Partner das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann und ob die Gesellschafter auf Dauer in ihrer für die gemeinsame Berufsausübung erforderlichen Weise harmonieren können (BGH, Urteil vom 8. März 2004 aaO).
d) Anfechtungsgründe gegenüber einem Gesellschafterbeschluss müssen, soll die Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG nicht funktionslos werden, innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, eine zeitlich unbegrenzte Einführung solcher Gründe kommt nicht in Betracht (Klarstellung von BGH, 22. Juli 2002 – II ZR 286/01, BGHZ 152, 1, 6). Es entspricht der gefestigten, vom Schrifttum ganz überwiegend zustimmend aufgenommenen (vgl. Hüffer, AktG 6. Aufl. § 246 Rdn. 26 m.eingehenden Nachw.) Rechtsprechung des Senats (BGHZ 120, 141, 156 f.; 134, 364, 366; 137, 378, 386 m.w.Nachw.), daß die Anfechtungsgründe binnen der einen Monat betragenden Anfechtungsfrist geltend gemacht werden müssen. Aus der Entscheidung des Senats vom 22. Juli 2002 (BGHZ 152, 1), in der es allein um den Umfang der Darlegung der Berufungsgründe ging, ergibt sich nicht, dass der Anfechtungskläger jederzeit neue Anfechtungsgründe in den Rechtsstreit einführen und damit die vom Gesetzgeber aus wohl erwogenen Gründen geschaffene Vorschrift des § 246 Abs. 1 AktG funktionslos machen dürfe; vielmehr muss bei der Anfechtungsklage binnen der Anfechtungsfrist der nach der genannten Entscheidung den einen Teil des Klagegrundes dieser Klage bildende maßgebliche Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die Anfechtbarkeit des Beschlusses herleiten will, vorgetragen werden (vgl. Hüffer aaO § 246 Rdn. 26; Bork, NZG 2002, 1094 f.; v. Falkenhausen/Kocher, ZIP 2003, 426 ff.; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 45 Rdn. 146; a.A. Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 17. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 80).
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2002 – 20 U 59/01
Personalistisch geprägte Aktiengesellschaft I Abbestellung eines Hauptgesellschafters aus dem Vorstand aus wichtigem Grund; Anspruch auf Vergütung der Vorstandstätigkeit
1. Der Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat wegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 84 Abs 3 Satz 1 AktG steht grundsätzlich nicht entgegen, dass bezüglich der Person eines anderen Vorstandsmitglieds vergleichbare Umstände vorliegen, die auch dessen Abbestellung rechtfertigen würden. Dem Aufsichtsrat ist ein Ermessen nicht nur dahingehend eingeräumt, ob er von der Befugnis zum Widerruf Gebrauch macht, sondern auch dazu, welches von mehreren Vorstandsmitgliedern in derartigen Situationen abberufen werden soll.
2. Das gilt grundsätzlich auch bei einer personalistisch geprägten Aktiengesellschaft, bei der die beiden Vorstände mit den beiden (Haupt-)Gesellschaftern identisch sind. Die Einschränkungen für die Abberufung von GmbH-Gesellschaftern einer Zwei-Mann-GmbH lassen sich auf die Aktiengesellschaft nicht unbesehen übertragen.
3. Ein wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung eines Vorstands einer Aktiengesellschaft, die nach dem in der Satzung geregelten Zweck Auktionen durchführt, kann sich daraus ergeben, dass der Vorstand die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht beibringen kann, die für die gewerberechtlich vorgeschriebene und dem jeweils Vertretungsberechtigten der juristischen Person zu erteilende Versteigerererlaubnis vorausgesetzt wird.
4a. Ein Anspruch auf Vergütung der Vorstandstätigkeit folgt nicht aus § 87 Abs. 1 AktG. Ob eine Vergütung geschuldet ist, bestimmt sich bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung nach allgemeinem Dienstvertragsrecht (§ 612 BGB).
4b. Ob die Vorstandstätigkeit den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB), richtet sich danach, ob die Entgeltlichkeit aus der objektiven Sicht des Aufsichtsrats zu erwarten war, der zur Anstellung des Vorstands berufen ist. Die dafür maßgeblichen Umstände hat der Vorstand darzulegen und zu beweisen.
4c. Für das Vorliegen solcher Umstände spricht keine Vermutung, wenn der Vorstand zugleich Hauptgesellschafter der neu gegründeten, personalistisch geprägten Aktiengesellschaft ist, die sich noch in der Start-Up-Phase befindet.
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