Handelsregisterverfahren I Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Aussetzungsentscheidung
1. Gegen die Entscheidung des Registergerichts, durch die es ein Eintragungsverfahren gemäß § 381 S. 1 FamFG aussetzt und einem Beteiligten gemäß § 381 S. 2 FamFG eine Frist zur Klageerhebung setzt, ist die sofortige Beschwerde gemäß § 21 Abs. 2 FamFG i.V.m. den §§ 567 ff. ZPO gegeben. Diese Beschwerde kann nur auf die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses und nicht auf eine bestimmte Entscheidung über den Gegenstand des Ausgangsverfahrens gerichtet werden.
2. Mit dem fruchtlosen Ablauf der Frist zur Klageerhebung nach § 381 S. 2 FamFG wird der Aussetzungsbeschluss gegenstandlos und die gegen ihn gerichtete sofortige Beschwerde mithin unzulässig.
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