Aussetzung der Verfügung des Registergerichts
a) Die Aussetzung der Verfügung des Registergerichts über eine Anmeldung zum Handelsregister bis zur rechtskräftigen Beendigung eines anhängigen Rechtsstreits ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn Gegenstand der Anmeldung der Wechsel des alleinigen gesetzlichen Vertreters einer Handelsgesellschaft ist (Aufgabe von KGJ 21 A 240).
b) Grundsätze für die Ermessensausübung des Registergerichts bei der Entscheidung über die Aussetzung.
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