Wettbewerbsverbote für Gesellschafter einer GmbH sind zum einen nur in den von § 1 GWB und von Art. 101 Abs. 1 AEUV (= Art. 81 Abs. 1 EGV a.F.) vorgegebenen Grenzen zulässig. Zum anderen sind gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote am Maßstab von Art. 12 GG, S 138 Abs. 1 BGB zu messen, weil sie regelmäßig die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Gesellschafters berühren. Mit Rücksicht auf die insbesondere bei der Auslegung der zivilrechtlichen Generalklauseln zu beachtenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen – hier für die freie Berufsausübung – ist ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot nur zulässig, wenn es nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht über die schützenswerten lnteressen des Begünstigten hinausgeht und den Verpflichteten nicht übermäßig beschränkt. Ob ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot den genannten Anforderungen entspricht, ist aufgrund einer Abwägung der beiderseitigen lnteressen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere des mit dem Wettbewerbsverbot verfolgten Zwecks, zu beurteilen. lst ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot wegen Überschreitung des in räumlicher oder gegenständlicher Hinsicht Zulässigen nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, kommt es auf eine Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung im Außenverhältnis nicht an (BGH, Urteil vom 30. November 2009 – ll ZR 208/08 -, Rn. 13, juris; OLG München, Urteil vom 1 1. November 2010 – U (K) 2143110 -, Rn. 25, juris). Die Prüfung, ob ein Wettbewerbsverbot den Verpflichteten übermäßig beschränkt, hat auch dann stattzufinden, wenn es sich um eine personalistisch geprägte Gesellschaft handelt (vgl. BGH, Urteil vom 14, Juli 1997 – ll ZR 238/96 -, Rn. 1ff., juris).
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Austritt des Gesellschafters
OLG München, Urteil vom 06.07.2017 – 23 U 750/11
ZPO § 50 Abs 1 Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11.01.2011, Az. 7 O 1916/10, wird auch hinsichtlich des gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Berufungsantrags auf […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 18. Februar 2014 – II ZR 174/11
§ 34 GmbHG Der Abfindungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 ist nicht verjährt. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts beruht auf der rechtsfehlerhaften Annahme, der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 Abs. 1 […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 27. September 2011 – II ZR 279/09
BGB §§ 133, 157; GmbHG § 3 Bei der Auslegung der Bestimmungen über die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist zu berücksichtigen, dass die am Gesellschaftsvertrag beteiligten Personen im Zweifel eine auf Dauer […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 30. November 2009 – II ZR 208/08 – umfassendes Wettbewerbsverbot
Ausübung von Mitgliedschaftsrechten nach erklärtem Austritt aus der Gesellschaft; Wirksamkeit eines im Gesellschaftsvertrag enthaltenen umfassenden Wettbewerbsverbots
1. Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass der Austritt eines Gesellschafters der Umsetzung bedarf, behält ein Gesellschafter, der seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt hat, bis zu der erforderlichen Umsetzung seine Gesellschafterstellung. Er darf jedoch seine Mitgliedschaftsrechte nur noch insoweit ausüben, als sein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist (Fortführung von BGH, 26. Oktober 1983, II ZR 87/83, BGHZ 88, 320); seine Mitgliedschaftspflichten sind entsprechend reduziert.
2. Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass es nur bis zum – wirksamen – Austritt aus der Gesellschaft bzw. bis zur Erklärung der Gesellschaft, sich gegen den ohne Vorhandensein eines wichtigen Grundes erklärten Austritt des Gesellschafters nicht wenden zu wollen, Gültigkeit beansprucht. Die Weitergeltung des Wettbewerbsverbots über diesen Zeitpunkt hinaus käme einem gegen § 138 BGB i.V.m. Art. 12 GG verstoßenden Berufsverbot gleich.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 30. Juni 2003 – II ZR 326/01
GmbHG §§ 15, 16, 30, 34 Die Satzung einer GmbH kann anordnen, dass ein kündigender Gesellschafter auch schon vor Zahlung seiner Abfindung endgültig aus der Gesellschaft ausscheidet. In der geselschaftsvertraglich geregelten „Anwachsung“ liegt die aufschiebend […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 10. Juni 1996 – II ZR 102/95
BGB §§ 242, 723 Zum Fehlen eines wichtigen Grundes für die außerordentliche Kündigung einer Rechtsanwaltssozietät, wenn unter Berücksichtigung des gesellschaftswidrigen Verhaltens aller Teile die gebotene Gesamtabwägung ergibt, dass eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zur Wirksamkeit […]
Eintrag lesenOLG Köln, Urteil vom 21.05.1996 – 3 U 130/95
§ 30 GmbHG, § 34 GmbHG, § 183 S 1 Halbs 2 BGB 1. Der Austritt eines GmbH-Gesellschafters aus der GmbH mit Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:GesellschafterversammlungZustimmungZustimmung der Gesellschafterversammlung ist auch ohne Vorliegen […]
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 28.09.1992 – 8 U 9/92
GmbHG §§ 15, 34 1. Ein Austritt aus einer GmbH durch Erklärung eines Gesellschafters ist – sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt – nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund besteht, der den Verbleib des […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 – II ZR 58/91
AktG §§ 243, 246; GmbHG §§ 34, 53; BGB §§ 133, 138, a) Wird die Höhe des den Gesellschaftern einer GmbH für den Fall der Zwangseinziehung ihres Geschäftsanteiles zu gewährenden Abfindungsanspruches durch Änderung oder Ergänzung […]
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