§ 135 Abs 1 Nr 1 InsO, § 135 Abs 1 Nr 2 InsO, § 43 Abs 2 GmbHG Kann eine mit geringem Stammkapital gegründete Gesellschaft (vgl. § 5a Abs. 1 GmbHG) überhaupt nur aufgrund […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Auszahlung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.2012 – I-16 U 53/11, 16 U 53/11
GmbHG §§ 30, 31; BGB § 134 1. § 30 Abs. 1 GmbHG verbietet Zahlungen an GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:GesellschafterZahlungenZahlungen an Gesellschafter ausnahmslos, wenn der Betrag des Stammkapitals nicht durch das Gesellschaftsvermögen gedeckt ist […]
Eintrag lesenOLG Koblenz, Urteil vom 15.12.2011 – 6 U 309/11
GmbHG §§ 30, 64 1. Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG (n. F.) ist dessen Satz 1, wonach das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden darf, nicht […]
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2011 – I-16 U 19/10
GmbHG §§ 30, 31, 43, 64 1. Nach § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Derart verbotene Rückzahlungen müssen der Gesellschaft […]
Eintrag lesenOLG Naumburg, Urteil vom 06.05.2011 – 5 U 94/10 (Hs)
Ein Gesellschafter haftet aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung unter dem Gesichtspunkt einer Existenzvernichtungshaftung der Gesellschaft für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen (BGHZ 173, 246; 176, 204; 179, 344). Eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Existenzvernichtung gemäß § 826 BGB berechtigt allerdings nicht den Gesellschaftsgläubiger, sondern nur die „vernichtete“ Gesellschaft, und zwar gegen ihre eigenen Gesellschafter (BGHZ 173, 246 [Trihotel]).
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 22. März 2010 – II ZR 12/08
ADCOCOM GmbHG §§ 19, 30, 31, 56; EGGmbHG § 3 a) Die in § 3 Abs. 4 EGGmbHG angeordnete rückwirkende Anwendung von § 19 Abs. 4 GmbHG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 9. Februar 2009 – II ZR 292/07
Sanitary
1. Eine Existenzvernichtungshaftung des GmbH-Gesellschafters aus § 826 BGB für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen (vgl. BGH, 16. Juli 2007, II ZR 3/04, BGHZ 173, 246 – TRIHOTEL) kommt auch im Stadium der Liquidation der Gesellschaft (§§ 69 ff. GmbHG) in Betracht.
2. Der für die Existenzvernichtungshaftung nach § 826 BGB bei der werbenden Gesellschaft anerkannte Grundsatz eines verselbstständigten Vermögensinteresses gilt erst recht für eine Gesellschaft in Liquidation, für die § 73 Abs. 1 und 2 GmbHG den Erhalt des Gesellschaftsvermögens im Interesse der Gläubiger in besonderer Weise hervorhebt. Der Liquidationsgesellschaft kann daher ein eigener (Innenhaftungs-)Anspruch aus § 826 BGB gegen den Gesellschafter schon dann zustehen, wenn dieser unter Verstoß gegen § 73 Abs. 1 GmbHG in sittenwidriger Weise das im Interesse der Gesellschaftsgläubiger zweckgebundene Gesellschaftsvermögen schädigt, ohne dass zugleich die speziellen „Zusatzkriterien“ einer Insolvenzverursachung oder -vertiefung erfüllt sind.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 – II ZR 102/07
MPS (Mühl Produkt & Service)
Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern im faktischen Konzern I Gewährung eines unbesicherten, kurzfristig rückforderbaren „upstream-Darlehens“ durch eine abhängige Aktiengesellschaft an ihre Mehrheitsaktionärin
1. Die Gewährung eines unbesicherten, kurzfristig rückforderbaren „upstream-Darlehens“ durch eine abhängige Aktiengesellschaft an ihre Mehrheitsaktionärin ist kein per se nachteiliges Rechtsgeschäft i.S. von § 311 AktG, wenn die Rückzahlungsforderung im Zeitpunkt der Darlehensausreichung vollwertig ist. Unter dieser Voraussetzung liegt auch kein Verstoß gegen § 57 AktG vor, wie dessen Abs. 1 Satz 3 in der Fassung vom 23. Oktober 2008 klarstellt. An der gegenteiligen Auffassung im Senatsurteil vom 24. November 2003 (BGH, 24. November 2003, II ZR 171/01, BGHZ 157, 72 zu § 30 GmbHG) wird auch für Altfälle nicht festgehalten (Rn.10)(Rn.11)(Rn.12).
2. Unberührt bleibt die aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG folgende und nicht durch §§ 311, 318 AktG verdrängte Verpflichtung der Verwaltungsorgane der abhängigen Gesellschaft, laufend etwaige Änderungen des Kreditrisikos zu prüfen und auf eine sich nach der Darlehensausreichung andeutende Bonitätsverschlechterung mit einer Kreditkündigung oder der Anforderung von Sicherheiten zu reagieren. Die Unterlassung solcher Maßnahmen kann ihrerseits unter § 311 AktG fallen und Schadensersatzansprüche aus §§ 317, 318 AktG (neben solchen aus §§ 93 Abs. 2, 116 AktG) auslösen (Rn.14).
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 29. September 2008 – II ZR 234/07
GmbHG §§ 30, 31, 43 a) Das gemäß § 30 Abs. 1 GmbHG gebundene Gesellschaftsvermögen ist nach den allgemeinen, für die Jahresbilanz geltenden Bilanzierungsgrundsätzen festzustellen; dabei sind Gesellschafterdarlehen auch im Fall eines Rangrücktritts stets zu […]
Eintrag lesenKG, Urteil vom 03.04.2000 – 23 U 865/98
§ 30 Abs 1 GmbHG, § 31 Abs 1 GmbHG, § 43 Abs 1 GmbHG, § 43 Abs 3 S 1 GmbHG 1. GmbHG § 30 Abs. 1 untersagt nicht nur Auszahlungen an die Gesellschafter, […]
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