Zum Eingang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten elektronischen Dokuments (hier: Berufungsbegründung) bei Gericht (§ 130a Abs. 5 ZPO).
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für beA
BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2021 – AnwZ (B) 3/20
Die Antragsgegnerin richtete für den Antragsteller, dessen Zulassungskanzlei in F. liegt, besondere elektronische Anwaltspostfächer für seine weiteren Kanzleien in K. und B. ein, ohne ihn hierüber informiert und ohne ihm Leserechte eingeräumt zu haben.
Anwalt verlangt, ihm für diese Postfächer Leserechte einzuräumen.
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