Die Gesamtschau der festgestellten Verfehlungen eines GmbH-Geschäftsführers kann im Hinblick darauf, dass – trotz der langen Dauer des Anstellungsverhältnisses – die ordentliche Kündigungsfrist lediglich ein halbes Jahr beträgt, eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses gemäß § 626 BGB nicht rechtfertigen, wenn einerseits die von der Gesellschaft herangezogenen Verfehlungen des Geschäftsführers teilweise sehr lange zurückliegen und es sich andererseits zum Teil um leichtere Pflichtverletzungen handelt, die vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung einer Abmahnung bedurft hätten.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Beendigung des Dienstverhältnisses
BGH, Urteil vom 24. Juni 2015 – IV ZR 411/13
BGB §§ 133, 157; VVG § 159; BetrAVG § 17 1. Enthalten die von einer zwischenzeitlich insolventen GmbH zugunsten früherer Arbeitnehmer und u.a. zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftführers im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages abgeschlossenen Rentenversicherungsverträge zur betrieblichen Altersversorgung […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 26. März 1956 – II ZR 57/55
§ 75 AktG, § 81 AktG, § 170 BGB, §§ 170ff BGB a) Jedes Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft ist dem Aufsichtsrat gegenüber zu unbedingter Offenheit verpflichtet. b) Ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft darf sich nicht auf die […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 7. Juli 2008 – II ZR 71/07
§ 107 AktG, § 666 BGB, §§ 666ff BGB, § 667 BGB Eine Regelung in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats einer AG, nach der ausscheidende Organmitglieder die ihnen im Rahmen ihrer Amtstätigkeit überlassenen Gesellschaftsunterlagen zurückzugeben haben, […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 – II ZR 289/07
§ 626 BGB, § 46 Nr 5 GmbHG Holt der Geschäftsführer einer GmbH satzungswidrig die Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:GesellschafterversammlungZustimmungZustimmung der Gesellschafterversammlung zur Veräußerung von Beteiligungen nicht ein, kann ein wichtiger Grund zur […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 15. Oktober 2007 – II ZR 236/06
BetrAVG § 17 I 2; GmbHG § 64 I; BGB § 626Bitte wählen Sie ein Schlagwort:BGBBGB § 626 a) Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers kann wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht fristlos gekündigt werden. Wie sich diese Kündigung […]
Eintrag lesenOLG Naumburg, Urteil vom 11.01.2006 – 12 U 88/05
Abberufung als Geschäftsführer, Anstellungsvertrag, Außerordentliche Kündigung, Beendigung des Dienstverhältnisses, Direktversicherung, Fristlose Kündigung, Gesellschaftsvertrag, Grundstückskaufverträge, Hausverwaltervertrag, Jahresabschluß, Kein Vergütungsanspruch, Klageantrag, Kündigungsgründe, Pflichtwidrigkeit, Präklusionswirkung, Schriftlicher Mietvertrag, Sonderzahlung, Widerklage, Zustimmung der Gesellschafterversammlung, Zustimmungserfordernis
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 3. November 2003 – II ZR 158/01
GmbHG § 38; BGB §§ 138, 611 ff. a) Die ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers einer GmbH bedarf mit Rücksicht auf seine Vertrauensstellung als organschaftlicher Vertreter der Gesellschaft mit Unternehmerfunktion keines sie rechtfertigenden Grundes. […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 28. Oktober 2002 – II ZR 353/00
§ 626 Abs 1 BGB a) Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH ist nicht schon darin zu sehen, daß er sich von ihr offen ausgewiesene Spesen erstatten läßt, welche […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 2. Juni 1997 – II ZR 101/96
1. Die Zwei-Wochen-Frist des BGB § 626 Abs 2 beginnt ab Kenntnis zu laufen. Dies bedeutet, daß der Kündigungsberechtigte zu Beginn der Frist eine sichere und umfassende Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen haben muß. Dies ist der Fall, wenn alles in Erfahrung gebracht ist, was als notwendige Grundlage für die Entscheidung über den Fortbestand oder die Auflösung des Anstellungsverhältnisses anzusehen ist (Festhaltung BGH, 1996-02-26, II ZR 114/95, NJW 1996, 1403).
2. Von daher reicht es nicht aus, daß das erkennende Gericht zu dem Schluß kommt, der Kündigungsberechtigte habe zwar Kenntnis gehabt, er sei aber „jedenfalls nicht über Leistungen in solchem Umfang informiert gewesen wie sie aufgrund der Beweisaufnahme feststehen“ (Festhaltung BGH, 1975-11-24, II ZR 104/73, NJW 1976, 797).
3. Daraus läßt sich die Schwere der Verfehlung nicht mit der erforderlichen Genauigkeit ableiten. Entscheidend ist, wann dem Kündigungsberechtigten das volle Ausmaß der gesellschaftswidrigen Tätigkeit bekannt geworden ist.
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