§ 626 BGB, § 98 GenG, § 99 GenG 1. Erklärt der Vorstand einer Genossenschaft, er werde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung stellen, und kündigt die Genossenschaft daraufhin dessen Anstellungsvertrag, muss sie […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Beginn der Zweiwochenfrist nach § 626 BGB
OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Oktober 2005 – 14 U 50/05
GmbH I Verbraucherinsolvenz des Geschäftsführers als wichtiger Grund zur Abberufung und Tätigkeitsverbot per einstweiliger Verfügung
1. Im Wege der einstweiligen Verfügung kann gegenüber den beiden alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern der Komplementär-GmbH einer zweigliedrigen GmbH & Co KG mit paritätischen Mehrheitsverhältnissen nur in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen ein umfassendes Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. Wenn beiden jeweils von einer Gesellschafterin gestellten Geschäftsführern von der Gegenseite Unregelmäßigkeiten zur Last gelegt werden, müssen ganz erhebliche konkrete und unmittelbar bevorstehende Nachteile für die Gesellschaft drohen, die es rechtfertigen, eine Gesellschafterin von den im Gesellschaftsvertrag angesichts der Mehrheitsverhältnisse bewusst angelegten wechselseitigen Kontrollmöglichkeiten durch die beiden Geschäftsführer bei Geschäften der laufenden Verwaltung auszuschließen.
2. Für einen Verfügungsgrund genügt eine gewisse Verunsicherung der Geschäftspartner und eine abstrakte Gefährdung der Kreditwürdigkeit infolge der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen eines Geschäftsführers nicht. Vielmehr müsste von der Verfügungsklägerin vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, dass die Gesellschaft in naher Zukunft auf weitere Kredite angewiesen ist, die ihr mit dieser Begründung verweigert werden, oder dass der Abbruch von Geschäftsbeziehungen zu wichtigen Vertragspartnern unmittelbar bevorsteht.
3. Auch unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache gelten diese strengen Voraussetzungen insbesondere dann, wenn die Gesellschaft befristet ist, so dass angesichts der notwendigen Tatsachenermittlungen für zahlreiche in der Vergangenheit liegende Vorgänge ein Hauptsacheverfahren erfahrungsgemäß nicht bis zum Ende der werbenden Tätigkeit der Gesellschaft in den nächsten Monaten abgeschlossen werden kann.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 14.07.2005 – 6 U 5444/04
Vorstandsdienstvertrag einer Aktiengesellschaft I Versäumung der 2-wöchigen Erklärungsfrist für eine außerordentliche Kündigung
Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht gewahrt, wenn zwischen Kenntniserlangung des Aufsichtsratsvorsitzenden von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen und der Einberufung des Aufsichtsrats zur Entscheidung über den Fortbestand des Vorstandsdienstvertrags ein Zeitraum von 2,5 Monaten liegt.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 20. Juni 2005 – II ZR 18/03
Kündigung des GmbH-Geschäftsführers I Nachschieben eines wichtigen Grundes für die vor Insolvenzeröffnung erfolgte Kündigung des Anstellungsvertrages des GmbH-Geschäftsführers durch den Insolvenzverwalter I schuldhafte Insolvenzverschleppung als Kündigungsgrund
1. Ein Insolvenzverwalter des Vermögens einer GmbH ist befugt, einen wichtigen Grund für eine von der GmbH vor Insolvenzeröffnung erklärte außerordentliche Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB) des Anstellungsvertrages ihres Geschäftsführers nachzuschieben.
2. Eine schuldhafte Insolvenzverschleppung durch den Geschäftsführer einer GmbH berechtigt diese zur Kündigung seines Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 BGB). Die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt nicht vor Beendigung des pflichtwidrigen Dauerverhaltens.
Eintrag lesenLG Berlin, Urteil vom 10.11.2003 – 95 O 139/02
Fristlose Kündigung des GmbH-Geschäftsführervertrages I Wichtiger Grund bei Eingriff in eine Ressortregelung
Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages kann vorliegen, wenn der Geschäftsführer in die Ressortzuständigkeit eines Mitgeschäftsführers eingegriffen bzw. andere (zuständige) Gesellschaftsorgane nicht in seine Geschäftstätigkeit eingebunden hat.
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2003 – 6 U 27/03
Anfechtbarkeit eines an unzulässigem Versammlungsort gefassten GmbH-Gesellschafterbeschlusses I Beginn der Kündigungsfrist bei Wiederholung einer unwirksamen Geschäftsführerkündigung durch Bestätigungsbeschluss und Eintritt der heilenden Wirkung vor Rechtskraft der Anfechtungsklage
1. Zur Anfechtbarkeit eines GmbH-Gesellschafterbeschlusses, der an einem unzulässigen Versammlungsort gefasst wurde.
2. Zum Beginn der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB, wenn dem Geschäftsführer einer GmbH zunächst auf der Grundlage eines mit Erfolg angefochtenen Gesellschafterbeschlusses gekündigt und diese Kündigung später auf der Grundlage eines Bestätigungsbeschlusses wiederholt wird.
3. Zur Berücksichtigung der heilenden Wirkung analog § 244 Satz 1 AktG schon vor Eintritt der Rechtskraft in dem instanzbeendenden Urteil bei einer sog. Doppelanfechtung.
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 3. April 2003 – I-6 U 147/02
Vergütungsklage des gekündigten Fremdgeschäftsführers I Prüfung internationaler Zuständigkeit im Berufungsverfahren I Behandlung urkundlich belegter Indiztatsachen im Urkundenprozess I analoge Anwendung ausländischer Schutzvorschriften des Arbeitsrechts auf den GmbH-Geschäftsführer I Zweiwochenfrist für die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages bei Alleingesellschafterstellung einer juristischen Person
1. § 513 Abs. 2 ZPO in der Fassung vom 27. Juli 2001 umfasst die Frage der internationalen Zuständigkeit nicht.
2. Die Wertungsfrage, ob urkundlich belegte Indiztatsachen den Schluss auf eine konkludente Vereinbarung rechtfertigen, ist im Urkundenverfahren erst im Rahmen der Begründetheit der Klage zu beantworten.
3. Zur analogen Anwendbarkeit von Art. 30 EGBGB auf den Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers.
4. Werden sämtliche Gesellschaftsanteile der den Geschäftsführer anstellenden GmbH von einer juristischen Person gehalten, kommt es für den Beginn der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB darauf an, wann das für die Kündigung vertretungsberechtigte Organ dieser juristischen Person die maßgebliche Kenntnis erhielt (Abgrenzung zu BGH, 15. Juni 1998, V ZR 180/97, WM 1998, 1537).
Eintrag lesenOLG Celle, Urteil vom 5. März 2003 – 9 U 111/02
GmbH: Außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages I Verzögerung der Aufklärung des Verdachts einer schweren Pflichtverletzung; Anspruch auf Drittauskunft bei Persönlichkeitsverletzung
1. Will eine GmbH ihrem Geschäftsführer außerordentlich fristlos kündigen, hat sie nach Schöpfung des Anfangsverdachts einer schweren Pflichtverletzung zur Wahrung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB die Aufklärung des Sachverhalts zügig und ohne Unterbrechungen voranzutreiben, wenn sie bei strafbaren Vorwürfen Eigenermittlungen betreibt, statt Strafanzeige zu erstatten. Die Gesellschaft trägt die Darlegungslast für die Abfolge von Maßnahmen, aus denen sich ein zügiges Aufklärungsbemühen ergibt.
2. Verzögert die GmbH die Aufklärung des Verdachts einer Pflichtverletzung, spricht dies dagegen, daß der angegebene Kündigungsgrund für sie ein hinreichendes Gewicht hat.
3. Für den Sachverhalt, der einer Verdachtskündigung zugrundegelegt wird, müssen objektive Anhaltspunkte bestehen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Pflichtverletzung begründen, damit der Geschäftsführer nicht haltlos Verdächtigungen mit der Folge willkürlicher Beendigung des Anstellungsverhältnisses ausgesetzt wird.
4. Offen bleibt, ob und mit welcher Reichweite aus der Rechtsprechung des BGH zum Wettbewerbsrecht ein auf § 242 BGB gestützter Anspruch auf Drittauskunft in das Recht des Persönlichkeitsschutzes zu übernehmen ist, mit dessen Hilfe die Person des Informanten einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung identifiziert werden soll.
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juni 1999 – 6 U 144/97
GmbH-Geschäftsführer I Fristlose Beendigung des Anstellungsvertrages nach berechtigter Abberufung aus wichtigem Grund
Regelt der Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers, daß der jederzeit mögliche Widerruf der Geschäftsführerbestellung zugleich als Kündigung des Anstellungsvertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt gilt, zieht eine berechtigte Abberufung aus wichtigem Grunde auch die fristlose Beendigung des Anstellungsvertrages nach sich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mit dem Widerruf der Geschäftsführerbestellung zugleich die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages ausdrücklich ausgesprochen wird.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 15. Juni 1998 – II ZR 318/96
Beginn der Verfristung einer außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrages I Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch die GmbH-Gesellschafterversammlung und Behandlung unangemessener Verzögerung durch ein einberufungsberechtigtes Mitglied
1. Für den Fristbeginn der außerordentlichen Kündigung nach BGB § 626 Abs 2 ist bei der GmbH grundsätzlich die Kenntnis der Mitglieder der Gesellschafterversammlung in ihrer Eigenschaft als Mitwirkende an der kollektiven Willensbildung maßgeblich. Daher löst nicht schon deren außerhalb der Gesellschafterversammlung, sondern erst die nach dem Zusammentritt erlangte Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen den Lauf der Ausschlußfrist aus (Abweichung von der bisherigen Senatsrechtsprechung, zuletzt von BGH, 1997-06-02, II ZR 101/96, DStR 1997, 1338-1339).
2. Wird allerdings die Einberufung der Gesellschafterversammlung einer GmbH von ihren einberufungsberechtigten Mitgliedern nach Kenntniserlangung von dem Kündigungssachverhalt unangemessen verzögert, so muß sich die Gesellschaft so behandeln lassen, als wäre die Gesellschafterversammlung mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung einberufen worden.
Eintrag lesen