GmbH I Unzulässiger Ort für Gesellschafterversammlung; Fälligkeit der Resteinlageforderung
Ein zur Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen berechtigender Einladungsmangel liegt in der Wahl eines unzulässigen Orts der Gesellschafterversammlung, wenn hierdurch das Teilnehmerrecht eines Gesellschafters beeinträchtigt wird.
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