1. Für die registerrechtliche Prüfung der Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses über eine Geschäftsführerstellung ist bezüglich des Gesellschafterbestands grundsätzlich von der zuletzt in den Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste auszugehen. Davon ist aber dann nach § 242 BGB eine Ausnahme zu machen, wenn die Liste unter Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung eingereicht worden ist.
2. Auch der Geschäftsführer, der nicht mehr in das Handelsregister eingetragen ist, kann wirksam eine Gesellschafterversammlung einberufen.
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