1.Ein wichtiger Grund für den Ausschluss eines Gesellschafters liegt vor, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Auszuschließenden für die übrigen Gesellschafter unzumutbar ist. Eine Entscheidung hierüber erfordert eine umfassende Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer beiden Seiten gerecht werdenden Gesamtabwägung.
2.. Bei der Beurteilung, ob eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch ist, ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse in Betracht zu ziehen (§ 343 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Vereinbarung ist nicht auf allgemeine Verhältnismäßigkeit oder Angemessenheit hin zu überprüfen. Die Angemessenheit der verwirkten Vertragsstrafe richtet sich wegen ihres Sanktionscharakters primär nach Schwere und Ausmaß der Vertragsverletzung und nach der Gefährlichkeit für den Gläubiger. Zusätzlich kommt in Betracht die wirtschaftliche Lage der Parteien. Weiterhin sind die Höhe des möglichen und des eingetretenen Schadens, der Grad des Verschuldens des Schuldners sowie das Interesse, weitere Verletzungshandlungen zu verhindern, zu beachten.
3. Im Einzelfall kann die Berufung auf eine Vertragsklausel eine unzulässige Rechtsausübung darstellen. Der Einwand greift durch, wenn die Berufung auf die Vertragsklausel mit Rücksicht auf die besonderen tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles als ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben anzusehen ist. Diese Grundsätze gelten auch für Vertragsstrafenversprechen. Dabei müssen der Zweck der Vertragsstrafe und der sich aus den §§ 339 ff. BGB ergebende Schuldnerschutzgedanke berücksichtigt werden. Auf ein Verschulden des Versprechenden kommt es nicht an. Ist der Schuldner aber durch das Verhalten des Gläubigers veranlasst, vertragswidrig zu handeln, so steht dem Gläubiger die Vertragsstrafe unter Umständen nicht zu.
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