Gesellschaftsrecht I zwangsweise Einziehung eines GmbH-Gesellschaftsanteils wegen Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Gesellschafters ohne Zustimmung des Pfändungsgläubigers I Zulässigkeit einer nachträglichen diesbezüglichen Satzungsänderung I Wirkung der Einziehung auf die Höhe des Stammkapitals
1. Eine Klage auf Feststellung einer Verbindlichkeit eines Drittschuldners bleibt dem Schuldner auch nach der Pfändung und Überweisung der behaupteten Forderung möglich.
2. Auf die aus § 34 Abs. 2 GmbHG folgende Unzulässigkeit einer nachträglich in die Gesellschaftssatzung aufgenommenen Möglichkeit zur Zwangseinziehung eines Gesellschaftsanteils kann sich ein Gesellschafter, der an der entsprechenden Satzungsänderung selbst mitgewirkt hat, nicht berufen.
3. Durch die Einziehung eines Gesellschaftsanteils an einer GmbH verringert sich nicht das Stammkapital der Gesellschaft. Vielmehr erhöht sich der Nennbetrag der verbliebenen Gesellschaftsanteile.
4. Die zwangsweise Einziehung eines Gesellschaftsanteils zur Verhinderung der Zwangsvollstreckung in diesen Anteil durch Gläubiger eines Gesellschafters ist nicht sittenwidrig und auch ohne Zustimmung des Pfändungspfandgläubigers möglich.
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