ZPO § 50 Abs 1 Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11.01.2011, Az. 7 O 1916/10, wird auch hinsichtlich des gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Berufungsantrags auf […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Beschluss
BGH, Urteil vom 3. Februar 1997 – II ZR 71/96
1. Der Gesellschaftsvertrag einer Personenhandelsgesellschaft kann das gesetzliche Ausschließungsverfahren dahin abändern, daß die Gestaltungsklage nach HGB § 140 durch ein entsprechendes Gestaltungsrecht der Gesellschafterversammlung ersetzt wird. Deshalb kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, daß ein Beschluß der Gesellschafter über die Ausschließung eines Gesellschafters an die Stelle des Ausschließungsprozesses tritt.
2. Betreibt ein Gesellschafter einer KG die Ausschließung von drei der fünf Gesellschafter, so bedarf er dazu der – gegebenenfalls im Klagewege zu erstreitenden – Zustimmung des fünften Gesellschafters.
3. Ein Rechtsschutzbedürfnis des ausgeschlossenen Gesellschafters für die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses über die Ausschließung ist auch dann anzuerkennen, wenn die übrigen Gesellschafter die Nichtigkeit des Beschlusses zwar nicht anerkannt, aber erklärt haben, aus dem Beschluß „derzeit“ keine Rechte herleiten zu wollen.
4. Ein Wettbewerbsverstoß eines Gesellschafters liegt darin, daß er ein Konkurrenzunternehmen mit Überschneidungen mit den Produkten des Gesellschaftsbetriebs betreibt. Hatte er sein Unternehmen bereits vor seinem Beitritt zu der Gesellschaft gegründet, so hätte er es unterlassen müssen, der Gesellschaft beizutreten oder davon absehen, der Gesellschaft weiter Konkurrenz zu machen.
5. In der Nichtweiterleitung einer auf das Konto des Gesellschafters erfolgten Kundenüberweisung auf das Gesellschaftskonto kann eine grobe Verletzung der Gesellschafterpflichten liegen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 19. Dezember 1988 – II ZR 74/88
Auslegung eines Beschlusses im Aufsichtsrat der AG I Folgen für Anstellungsvertrag bei Umwandlung der GmbH & Co KG in eine AG
1. Der Beschluß eines vom Aufsichtsrat gebildeten Personalausschusses muß ausdrücklich gefaßt werden. Seine Auslegung kann jedoch dazu führen, daß ein über den ausdrücklichen Beschlußwortlaut hinausgehender Erklärungsgehalt zu berücksichtigen ist.
2. Der zwischen einer GmbH & Co. KG und dem Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH abgeschlossene Anstellungsvertrag geht bei Umwandlung der Kommanditgesellschaft in eine Aktiengesellschaft auf diese gemäß UmwG § 44 Abs 1 Satz 2 über. Ob dieser Vertrag nach Inhalt und Zeitdauer den Erfordernissen des Aktienrechts angepaßt werden muß, wenn der Geschäftsführer in den Vorstand berufen wird, bleibt offen.
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