GmbHG § 55 Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung haben grundsätzlich nur dann Tilgungswirkung, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Beschlussfassung und der mit ihr üblicherweise verbundenen Übernahmeerklärung als solcher noch im Gesellschaftsvermögen zweifelsfrei vorhanden […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Beschlussfassung
Thüringer OLG, Urteil vom 22.03.2006 – 6 U 968/05
AktG §§ 120, 245, 246 1. Da die aktienrechtliche Anfechtungsklage für die Aktionäre ein Instrument zur Herbeiführung gesetzes- und satzungskonformer Hauptversammlungsbeschlüsse ist, genügt es für das Rechtsschutzbedürfnis einer Anfechtungsklage grundsätzlich aus, dass die Beseitigung eines […]
Eintrag lesenOLG Frankfurt a. M., Urteil vom 01.03.2006 – 4 U 97/05
BGB §§ 86, 626; GmbHG § 35 1. Die Kündigung des Dienstvertrages eines Vorstandsmitglieds der Stiftung kann nur von dem Stiftungsrat ausgesprochen werden. Von dieser organschaftlichen Vertretungsbefugnis ist die Erklärungsvertretung des Organs bei der Kundgabe des Stiftungsratsbeschlusses […]
Eintrag lesenThüringer OLG, Beschluss vom 09.01.2006 – 6 U 569/05
GmbH I Voraussetzungen einer wirksamen Schiedsvereinbarung I Anforderungen an die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren I einheitliche Auslegung eines Gesellschafterbeschlusses I keine treuwidrige Ablehnung eines Beschlusses über die Verwendung des Jahresüberschusses
1. Notwendiger Inhalt einer wirksamen Schiedsvereinbarung i.S.d. § 1029 ZPO ist die eindeutige Benennung des zuständigen Schiedsgerichts
2. Eine Beschlussfassung außerhalb der Gesellschafterversammlung im schriftlichen Verfahren ist gem. § 48 GmbHG Abs. 2 zulässig, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform (vgl. § 126b BGB) mit der zu treffenden Bestimmung einverstanden sind.
3. Lehnt ein Gesellschafter die Zustimmung ab, ist die Beschlussfassung fehlgeschlagen, auch wen er später erklärt, der angestrebten Regelung doch zustimmen zu wollen.
4. Allein der Verstoß gegen § 48 Abs. 2 GmbHG führt nicht zur Nichtigkeit des im schriftlichen Verfahren zu Stande gekommenen Beschlusses, wenn sämtliche Gesellschafter an der Abstimmung beteiligt waren.
5. Ein Gesellschafterbeschlusses ist einheitlich auszulegen, so dass Umstände, die nur einzelnen Gesellschafter bekannt oder erkennbar sind, außer Betracht bleiben.
Eintrag lesenThüringer OLG, Beschluss vom 07.09.2005 – 6 W 491/05
GmbHG §§ 34, 46, 48 1. Ein Gesellschafter kann einen Beschluss über die Einziehung seiner Geschäftsanteile regelmäßig nicht durch eine einstweilige Verfügung abwenden, weil die Beschlussfassung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:BeschlussfassungBeschlussfassung der GesellschafterversammlungGesellschafterversammlung der im […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 – II ZR 250/02
Neue Aktiengesellschaft nach Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften I Informationsrechte der Aktionäre gegen personengleiche Organmitglieder zu Fehlleistungen im Zusammenhang mit der Verschmelzung vor der Beschlußfassung über deren Entlastung; Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses bei Informationsverweigerung
1. Soweit die Organmitglieder einer durch Verschmelzung entstandenen Aktiengesellschaft (§ 2 Nr. 2 UmwG) mit denjenigen der übertragenden Rechtsträger personengleich sind, kann sich das Informationsrecht eines Aktionärs (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG) des neuen Rechtsträgers im Rahmen eines Hauptversammlungsbeschlusses über ihre Entlastung (§ 120 Abs. 1 AktG) auch auf etwaige Fehlleistungen im Zusammenhang mit der Verschmelzung erstrecken.
2. Werden einem Aktionär in der Hauptversammlung Auskünfte vorenthalten, die aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs in der Fragesituation zur sachgerechten Beurteilung i.S. von § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG des Beschlußgegenstandes „erforderlich“ sind, so liegt darin zugleich ein „relevanter“ Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des betreffenden Aktionärs bei der Beschlußfassung. Dieser Verstoß rechtfertigt die Anfechtbarkeit des Beschlusses, ohne daß es darauf ankommt, ob der tatsächliche Inhalt der in der Hauptversammlung verweigerten und später – evtl. erst im Anfechtungsprozeß – erteilten Auskunft einen objektiv urteilenden Aktionär von der Zustimmung zu der Beschlußvorlage abgehalten hätte.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 05. Mai 2003 – II ZR 50/01
GmbH I Voraussetzungen unmittelbarer Außenwirkung eines die Grundlage eines Rechtsgeschäfts bildenden Gesellschafterbeschlusses; Auslegung einer teilweisen Forderungsbestätigung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis oder faktische Bestätigung zur Beweiserleichterung
1. Ein Gesellschafterbeschluß, der die Grundlage für ein Rechtsgeschäft oder eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung des Vertretungsorgans der GmbH bildet, wird mit seinem Zustandekommen regelmäßig zugleich mit Außenwirkung umgesetzt, sofern sowohl der Geschäftsführer der GmbH als auch der außenstehende Dritte als potentieller Empfänger der Erklärung oder Handlung bei der Beschlußfassung zugegen sind.
2. Zur Auslegung einer (teilweisen) Forderungsbestätigung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis oder faktische Bestätigung zur Beweiserleichterung.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 22. Juli 2002 – II ZR 286/01
Streitgegenstand der aktienrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage ist das mit der Klage verfolgte prozessuale Ziel, die richterliche Klärung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses in bezug auf seine fehlende Übereinstimmung mit Gesetz oder Satzung hinsichtlich seines Gegenstandes und Inhaltes sowie des zur Beschlußfassung führenden Verfahrens herbeizuführen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 12. November 2001 – II ZR 225/99
AktG §§ 76, 121, 124, 243 a) Die Verpflichtung, der Hauptversammlung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten Vorschläge zur Beschlussfassung zu unterbreiten, trifft den Gesamtvorstand als Leitungsaufgabe. b) Bei dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem zweiköpfigen Vorstand […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 28.03.2001 – 7 U 5341/00
BGB §§ 273, 719; HGB §§ 119, 161 1. Grundsätzlich gibt es bei einer Kommanditgesellschaft keine Frist zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen. Daraus folgt aber nicht, dass sich jeder Gesellschafter zu jedem beliebigen Zeitpunkt auf einen Beschlussmangel berufen […]
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